Bundesgerichtshof erklärt Kostenklausel eines Riester-Sparvertrags für unwirksam

Der unter anderem für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist. Bei der angefochtenen Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahrnimmt und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die genannten Altersvorsorgeverträge unter anderem die folgende Bestimmung:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Der klagende Verein hielt die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nahm die Sparkasse darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nachdem Altersvermögensgesetz zu berufen.

Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Denn der durchschnittliche Sparer verstehe die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Die Klausel sei nicht klar und verständlich und benachteilige dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, würden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfahre der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird.

Nach alldem könne der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Sparkasse belastet werden soll. Der Sparkasse wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen. (DFPA/jpw1)

www.bundesgerichtshof.de

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