Bundesregierung entschärft Fondsgesetz - Erleichterungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Der Regierungsentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz verzichtet auf verschärfte Regelungen für kleinere Fondsmanager. Die Schwellenwerte für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften werden weiterhin nach Buchwerten berechnet. Erhöhte Anforderungen bei der Kreditvergabe entfallen komplett.
Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Begrenzung von Fondsrisiken deutlich entschärft und verzichtet auf zusätzliche nationale Verschärfungen. Der am 7. November förmlich eingebrachte Regierungsentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) enthält wesentlich weniger Gold-Plating als der ursprüngliche Referentenentwurf, wie die Kanzlei Poellath mitteilt.
Besonders bedeutsam für kleinere Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG): Die geplante Neubewertung der Schwellenwerte anhand von Verkehrswerten wurde gestrichen. Stattdessen bleibt es bei der bisherigen Berechnung nach Handelsgesetzbuch-Grundsätzen auf Basis von Anschaffungskosten. Dies bedeutet für registrierte KVGen Planungssicherheit beim Erreichen der Grenze zur Vollerlaubnis und vermeidet Unsicherheiten durch Verkehrswertschwankungen.
Zudem entfallen für registrierte KVGen künftig sämtliche erhöhten organisatorischen Anforderungen bei der Darlehensvergabe - eine Liberalisierung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Die Bundesregierung sieht in der Kreditvergabe durch diese Institute keine systemischen Risiken. Die Aufsicht soll künftig allein über erweitertes Reporting gewährleistet werden. Das FRiG dient der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie II in deutsches Recht und sieht insbesondere Änderungen des Kapitalanlagesetzbuchs vor. Die wesentlichen Regelungen treten am 16. April 2026 in Kraft.
Allerdings blieben einige kritische Punkte bestehen: So müssen Jahresabschlüsse von KVGen, die EuVECA- oder EuSEF-Fonds verwalten, künftig zwingend durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden - obwohl die EU-Richtlinie dies nicht vorschreibt. Auch eine umstrittene Drei-Monats-Ausschlussfrist für Vollerlaubnisanträge bleibt im Entwurf erhalten. Für bereits bestehende kreditvergebende Alternative Investmentfonds (AIF) gelten großzügige Übergangsfristen. Fonds, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und danach zusätzliches Kapital aufnehmen, haben bis April 2029 Zeit zur Umsetzung bestimmter Vorgaben zu Risikostreuung, Leverage und Typenzwang. (DFPA/abg)
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