Einlagensicherung und Anlegerentschädigung werden in eigenständigen Gesetzen geregelt

Auf EU-Ebene regeln die Anlegerentschädigungsrichtlinie und die Einlagensicherungsrichtlinie die Entschädigung von Kleinanlegern und Sparern im Falle der Insolvenz eines Finanzunternehmens. Sie wurden in Deutschland gemeinsam im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) umgesetzt. Seit dem 3. Juli 2015 gilt das EAEG nicht mehr. Nunmehr sind die EU-Vorgaben in zwei eigenständigen Gesetzen umgesetzt: Dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG).

Die Einlagensicherungsrichtlinie wurde während der Finanzkrise zum Schutz der Sparer angepasst. Zum Beispiel wurde die Summe der gesicherten Einlagen auf 100.000 Euro erhöht. In 2014 wurde die Richtlinie nochmals grundlegend überarbeitet und sieht nun erstmals Grundsätze dazu vor, wie Einlagensicherungseinrichtungen finanziert werden müssen. Zur nationalen Umsetzung wurde daher mit dem Gesetz zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD-Umsetzungsgesetz) das EinSiG geschaffen, das die Sicherung und Entschädigung von Einlagen bei Banken regelt. Über dieses Gesetz wird auch die Finanzierung der von Banken zu sichernden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach den Grundsätzen der Richtlinie abgedeckt.

Das neue AnlEntG soll künftig nur noch die Sicherung und Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften der übrigen Finanzunternehmen (zum Beispiel Finanzportfolioverwalter, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandelsbanken) nach den Vorgaben der Anlegerentschädigungsrichtlinie regeln.

Quelle: Mitteilung BVI

Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main ist Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland. Die 90 Mitglieder des 1970 gegründeten Verbands verwalten derzeit über 2,6 Billionen Euro in Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögensverwaltungsmandaten. (JF1)

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