ESMA äußert sich zu Open-Access-Regelungen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat - vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit Covid-19 - am 11. Juni 2020 eine öffentliche Erklärung zu den MiFIR-Reglungen über den diskriminierungsfreien Zugang zu Handelsplätzen (TVs) und zentralen Gegenparteien (CCPs) abgegeben (so genannte open-access-Regelungen). Artikel 54 Absatz 2 MiFIR gab den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit, die open-access-Regelungen für börsengehandelte Derivate zu suspendieren. Die Übergangsreglung läuft am 3. Juli 2020 aus, so dass etwaige Zugangsanträge von TVs und CCPs grundsätzlich ab dem 4. Juli 2020 gestellt werden können.

Die ESMA weist in ihrer Erklärung darauf hin, dass etwaige Zugangsanträge durch die nationalen Aufsichtsbehörden unter anderem daraufhin zu überprüfen sind, ob durch die Gewährung des Zugangs ein Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte besteht. Das derzeitige Marktumfeld ist nach Auffassung von ESMA gekennzeichnet von einem hohen Maß an Unsicherheit und Volatilität. Ursächlich hierfür sei die aktuelle Covid-19-Pandemie. Diese könne das operationelle Risiko für CCPs und TVs erhöhen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen. Die nationalen Aufsichtsbehörden hätten insbesondere zu berücksichtigen, dass CCPs und TVs vor dem Hintergrund der aktuellen Covid 19-Pandemie nicht über ausreichend Kapazitäten verfügen könnten, um Zugangsanträge zeitnah zu bearbeiten. Darüber hinaus müsse unter anderem beachtet werden, dass die Zugangsgewährung auch Anpassungen an der IT-Infrastruktur bei den CCPs und den TVs erfordere.

Von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet die ESMA, dass sie bei ihren Entscheidungen über etwaige Zugangsanträge die entsprechenden nachteiligen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie berücksichtigen, soweit diese relevant sind. Außerdem erwartet die ESMA, dass CCPs und TVs über die notwendigen Kapazitäten zur Bearbeitung von Zugangsanträgen verfügen, sobald sich die außergewöhnlichen Marktumstände geklärt haben. (DFPA/JF1)

Quelle: Meldung BaFin

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