EuGH entscheidet über Adressherausgabeverlangen eines Fondsanlegers

Der europäische Gerichtshof EuGH hat am 12. September 2024 in einem Vorabentscheidungsverfahren das Adressherausgabeverlangen eines Fondsanlegers gegen sämtliche Mitgesellschafter bestätigt. Ralph Veil, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Mattil & Kollegen ordnet die Entscheidung für DFPA ein.

Mit Urteil vom 12. September 2024 zum Az. C-17/22 und zur Parallelsache C-18-22 hat der EuGH die Rechtsfragen, die sich im Spannungsfeld von Europäischem Datenschutzrecht und Handelsrecht befinden, geklärt und im Ergebnis die Grundsätze des europäischen Datenschutzrechts klargestellt und im Übrigen die Rechtssache an das AG München zur Entscheidung verwiesen und diesem aufgegeben, den Grundsatz der Datenminimierung bei seiner Entscheidung zu beachten.

Im nationalen Recht wurde die Rechtsfrage zur Adressbekanntgabe (Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen) durch den BGH bei Fonds zum Zwecke des Austauschs der Gesellschafter über ihre Gesellschaft untereinander, mehrfach entschieden. Zuletzt hatte der BGH am 24. Oktober 2023, II ZB 3/23 die Rechtsfragen nochmals zu Gunsten der Pflicht zur Bekanntgabe der Daten entschieden und dabei auch festgestellt, dass der Rechtsstreit keinen Anlass biete, dem EuGH Rechtsfragen zur Europäischen DSGVO vorzulegen. Demzufolge haben Anleger, egal ob unmittelbar (im Handelsregister eingetragen) oder mittelbar (über Treuhandgesellschaft beteiligt) das nahezu schrankenlose Recht die Adressdaten sämtlicher Mitgesellschafter aus Gesellschaftsgründen zu erfahren, um mit ihnen in den Meinungsaustausch über Themen der Gesellschaft einzutreten.

„Das Urteil des EuGH ist zu begrüßen. Es ist inhaltlich klar und stärkt die nationale Rechtslage und Sichtweise der europäischen DSGVO, die seit über einem Jahrzehnt durch den BGH geprägt ist und von allen Instanzgerichten ausnahmslos befolgt wird“, so Veil. (DFPA/AZ)

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