EuGH: Finanzinvestoren haben weiterhin keinen direkten Zugang zu medizinischen Versorgungszentren
Mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Fremdbeteiligungsverbot an Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe bestätigt. Kapitalbeteiligungen an medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind dadurch weiterhin nur mittelbar möglich.
Finanzinvestoren können bisher nicht direkt als Gesellschafter an einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) beteiligt sein. Möglich ist lediglich eine mittelbare Beteiligung etwa durch ein Krankenhaus in privater Trägerschaft, das sich als Gesellschafter an einem MVZ beteiligt. Nach der jüngsten Bestätigung des Fremdbeteiligungsverbots an Anwaltskanzleien durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2024 hinsichtlich der Unabhängigkeit der Anwaltschaft (Urteil vom 19.12.2024 - C-295/23) ist auch nicht mit einer Liberalisierung der bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Fremdbeteiligungsverbot bei anderen freien Berufen – einschließlich der Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis eines MVZ – zu rechnen.
Das Urteil soll die Unabhängigkeit der freien Berufe schützen, indem es die Beteiligung von Finanzinvestoren als Gesellschaftern verbietet, da diese nicht direkt in der Berufsausübung tätig sind. MVZ, die eine Ausnahme darstellen, ermöglichen die Beteiligung von nichtärztlichen Gesellschaftern wie Krankenhäusern oder gemeinnützigen Trägern. Im Urteil unterstreicht der EuGH die Notwendigkeit, die ärztliche Unabhängigkeit zu wahren, stellt jedoch auch fest, dass das Fremdbeteiligungsverbot Innovationen und Investitionen im Gesundheitssektor behindern kann. Mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren bleiben jedoch weiterhin möglich. (DFPA/abg)
Der EuGH gewährleistet, dass das EU-Recht in allen EU-Mitgliedsländern auf die gleiche Weise angewendet wird, und sorgt dafür, dass die EU-Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten.