Gescheitertes Crowdfunding für Immobilien: Plattform haftet

Derzeit nehmen Verlustmeldungen von Projektgesellschaften nicht ab. Diese wiederum haben sich Geld über so genannte Crowdfundings über Kleinanleger darlehensweise zur Verfügung stellen lassen. In einem von der Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel Rechtsanwälte geführten Verfahren, hat das Landgerichts Ravensburg festgestellt, dass die Anleger nicht ausreichend aufgeklärt wurden.

Ein Kleinanleger investierte im Internet in Schwarmfinanzierungen für Immobilienprojekte – per Nachrangdarlehen, vermittelt durch eine Plattform (dagobertinvest GmbH). Das Geld versickerte. Dafür haftet das Portal laut LG Ravensburg, da es ihn nicht deutlich über das Risiko eines Totalausfalls belehrt habe.

Das LG Ravensburg verurteilte die Internetplattform nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Informationspflicht aus dem Anlagevermittlungsvertrag. Das Gericht konstatierte, dass sie den Mann weder auf die besonderen Risiken des Nachrangdarlehens hingewiesen habe noch darauf, dass es sich um hochriskante Firmenbeteiligungen gehandelt habe. Hinzu komme als weiter Verstoß das Verschweigen der fehlenden Baugenehmigung.

Für das LG war das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht – insbesondere nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern bereits vor deren Eintritt. Darüber hätte die Plattform den Mann unmissverständlich aufklären müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vor allem weil der Anleger über keine juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfüge, hätte sie ihn außerdem deutlich darüber unterrichten müssen, dass ein solches Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar sei. In den Vermögensanlagen-Informationsblättern gebe es dazu nur Andeutungen, etwa mit dem pauschalen Satz "Investitionen in Unternehmen sind mit Risiken verbunden.

Die Konsequenzen dieser Gerichtsentscheidung sind für Verbraucher und Crowdfundinginvestoren ist enorm. Insgesamt hat die sogenannte Crowd in den letzten 10 Jahren mehr als EUR 1,4 Mrd. in deutsche Unternehmen, Immobilien- und Energieprojekte investiert. Diese Zahl allein verdeutlicht die Tragweite dieser Entscheidung. Es bestehen also Investmentverträge in Hülle und Fülle, die unwirksame Nachrangklauseln enthalten, allerdings auch – nunmehr durch diese Entscheidung zu sehen – fehlerhafte Risikoaufklärungen. Investoren können vor dem Hintergrund dieser Entscheidung die Verträge überprüfen lassen, ob eine unzulängliche Risikoaufklärung vorliegt. Sollte dies bejaht werden, können Schadenersatzansprüche gegenüber der Crowdfunding-Plattform geltend gemacht werden. (DFPA/abg)

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