Hinweise der BaFin zur Prüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung
Die EU-Offenlegungsverordnung und die EU-Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Nach dem Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 unterstützen Wirtschaftsprüfer die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Überwachung der Einhaltung der neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen. Im vergangenen Jahr hatte die BaFin mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wesentliche Eckpfeiler für die aufsichtliche Prüfung der neuen Anforderungen mitgeteilt. Dies betraf (Erst-)Prüfungen für das Jahr 2021. Unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Hinweise hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) im November 2021 den IDW Praxishinweis 2/2021 veröffentlicht. Jetzt hat die BaFin mit einem Schreiben an das IDW mitgeteilt, dass die aufsichtlichen Vorgaben zur Erstprüfung auch auf das zweite Prüfungsjahr anzuwenden sind.
Die zuständigen IDW-Fachgremien werden die Hinweise der BaFin bei der derzeit laufenden Aktualisierung des IDW Praxishinweises 2/2021 berücksichtigen.
Bei der Anpassung der Verlautbarung werden auch der Delegierte Rechtsakt der EU-Kommission vom 6. April 2022 sowie die im Mai 2022 veröffentlichten Fragen und Antworten der EU-Kommission zur EU-Offenlegungsverordnung und die „Klarstellungen“ der European Supervisory Authorities (ESAs) vom 2. Juni 2022 zum Delegierten Rechtsakt reflektiert. (DFPA/mb1)
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Düsseldorf, der die Fachgebiete der Wirtschaftsprüfer sowie die Weiterentwicklung des Berufsbildes fördert und unterstützt. Dafür bietet das 1932 gegründete IDW Aus- und Fortbildung an und vertritt die Interessen des Berufsstands. Kernthemen der Arbeit sind Prüfung und Rechnungslegung, betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung sowie Berufsrecht.