Hoffnung für Wölbern-Geschädigte

Das Hamburger Landgericht hat das Bankhaus Wölbern & Co. verurteilt (Aktenzeichen: 330 O 312/14), die Investition einer geschädigten Anlegerin in den Geschlossenen Fonds Wölbern Private Equity Futures 02 GmbH & Co. KG rückabzuwickeln. Die Anlegerin hatte sich im Jahr 2008 an dem Geschlossenen Fonds in Höhe von 100.000 US-Dollar beteiligt. Das Fondskonzept sah von Anfang an vor, dass Anleger den Zeichnungsbetrag bis zu 50 Prozent über ein Darlehen des Bankhauses Wölbern fremdfinanzieren können. Die Anlegerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und finanzierte ihre Beteiligung über ein Darlehen beim Bankhaus Wölbern in Höhe von 50.000 US-Dollar. Zins und Tilgung sollten durch Erträge des Fonds gezahlt werden. Ihr Eigenanteil betrug 50.000 Dollar zuzüglich 5.000 Dollar Agio. Im Jahr 2014 hat die Anlegerin den Darlehensvertrag widerrufen und die Freistellung von der Darlehensverpflichtung und Rückzahlung ihres eigenen Kapitaleinsatzes verlangt.

„Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die jedoch nur unzureichend über das Widerrufsrecht der Anlegerin aufklärte, so dass das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14 Tage nicht endete, sondern fortbestand [...]“, sagt Andreas M. Lang, Vorstand bei Nieding+Barth.

Diese Rechtsauffassung vertritt auch das Hamburger Landgericht. Bei dem Beitritt zum Geschlossenen Fonds und dem Darlehensvertrag handele es sich um verbundene Verträge, so die Richter. Der Widerruf des Darlehens führe auch zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung über das Bankhaus. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da dort unzureichend die Konsequenzen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft dargestellt worden seien.

Dem Argument des Bankhauses Wölbern, das Widerrufrecht sei aufgrund des Zeitablaufes von über fünf Jahren verwirkt, erteilte das Gericht ebenso eine Absage, wie dem Argument der Bank, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. „Es kommt bei einem Widerruf nicht auf die Motive des Widerrufenden an. Dies wird bei einem Widerruf innerhalb der eigentlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen auch von niemandem in Zweifel gezogen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es bei einem später erfolgten Widerruf dann plötzlich auf die Gründe für den Widerruf ankommen soll“, sagt Lang.

Quelle: Pressemitteilung Nieding+Barth

Die Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main ist auf dem Gebiet des Kapitalanlegerrechts tätig. Weitere Themenschwerpunkte der Kanzlei liegen in den Rechtsbereichen des Versicherungsrechts sowie M&A. (JF1)

www.niedrigbarth.de

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