IVD sieht im Gesetzentwurf zum „Bestellerprinzip“ einen Bruch des Koalitionsvertrag

Die Fraktionsspitzen der CDU/CSU und SPD haben sich am 22. September 2014 darauf geeinigt, dass die geplante Regelung des „Bestellerprinzip“ im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) unverändert bleiben soll. Laut Immobilienverband IVD gleicht der Entwurf einem Bruch des Koalitionsvertrages. Dieser sah ursprünglich vor, dass im Rahmen der Wohnungsvermittlung das marktwirtschaftliche Prinzip gelten soll, wonach derjenige den Makler bezahlt, der ihn bestellt.

Nach § 2 Abs. 1a WoVermRG-E soll der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen dürfen, wenn der Wohnungsvermittler von ihm in Textform einen Suchauftrag erhalten und der Vermittler nur zu diesem Zweck den Auftrag zum Angebot einer Wohnung im Sinne des § 6 Abs. 1 WoVermRG vom Vermieter eingeholt hat. „Im praktischen Ergebnis bedeutet diese Regelung, dass immer der Vermieter die Provision zahlen muss. Fälle, in denen der Mieter provisionspflichtig ist, sind nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD. „Denn der Makler darf nach § 6 Abs. 1 WoVermRG eine Wohnung nur dann anbieten, wenn er zuvor einen entsprechenden Auftrag von dem Vermieter erhalten hat. Nach der Formulierung in dem Referentenentwurf dürfte der Makler selbst auf einen Suchauftrag hin aber keine Wohnung aus seinem Bestand anbieten.“ Der IVD fordert daher den zweiten Teil der vorgeschlagenen Regelung ersatzlos zu streichen, damit auch der Mietinteressent Besteller sein kann.

Zudem hat der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem Gutachten festgestellt, dass der Gesetzesvorschlag zum „Bestellerprinzip“ in dieser Form erhebliche verfassungsrechtliche Defizite aufweise. Vor allem die Regelung, wonach der Makler nur dann eine Provision verlangen kann, wenn er im Auftrag des Wohnungssuchenden eine bestimmte Wohnung ermittelt und anbietet, sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. „Das vorgelegte ,Bestellerprinzip‘ ist ein Vertragsabschlussverbot für den Wohnungssuchenden. Selbst wenn dieser die Leistung des Maklers bezahlen will, darf der Makler diese Bezahlung nicht annehmen. Dies ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die Vertragsfreiheit. Dadurch, dass der Entwurf nicht zwischen wirklich bedürftigen und wohlhabenden Mietern differenziert, die sehr wohl in der Lage sind, die Kosten für einen Makler zu bezahlen, liegt auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor“, sagt Hufen.

Quelle: Pressemitteilung IVD

Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD hat rund 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter Immobilienberater, Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter, Finanzdienstleister und Bewertungssachverständige sowie weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. (JZ1)

www.ivd.net

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