Kein Einsichtsrecht in Akten der Bafin zu Hypo Real Estate Bank AG

Der hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH Kassel) hat entschieden (Aktenzeichen: 6 A 1071/13), dass eine nationale Aufsichtsbehörde wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) einem Anspruch auf Informationszugang im Regelfall nicht entsprechen muss und untermauert dies damit, dass in der europäischen Richtlinie über die Bankenaufsicht (2004/39/EG) im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Bankenaufsicht ein Verbot besteht, Berufsgeheimnisse zu offenbaren, also Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen. Diese Argumentation zieht der VGH aus einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12. November 2014 (Aktenzeichen: C 14/13).

Vorangegangen war die Klage eines Journalisten gegen die Bafin, in der er begehrte, ihm Einsicht in Unterlagen in Zusammenhang mit Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Hypo Real Estate Bank AG zu gewähren. Ein entsprechender Antrag des Klägers wurde von der Bafin im Februar 2009 mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der entsprechenden Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde. Da die Unterlagen auch Betriebs und Geschäftsgeheimnisse der Banken enthielten, könne die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt werden. Eine Trennung zwischen geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsgeheimnissen und öffentlich zugänglichen Informationen sei faktisch nicht möglich.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger im Juni 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit Beweisbeschluss vom Mai 2010 forderte das Verwaltungsgericht die Bafin auf, die Unterlagen wie vom Kläger beantragt vollständig vorzulegen. Daraufhin erließ die Aufsichtsbehörde der Bafin, das Bundesministerium der Finanzen, im Juli 2010 eine Sperrerklärung, mit der die Vorlage der angeforderten Unterlagen bis auf einen kleinen Teil verweigert wurde. Sieben Seiten der vom Kläger begehrten Unterlagen, die von der Sperrerklärung nicht umfasst waren, legte die Bafin dem Gericht vor.

Auf Antrag des Klägers erklärte der dafür zuständige Fachsenat des VGH Kassel in einem sogenannten „incamera“-Verfahren die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2010 für rechtswidrig. Auf die Beschwerde der Bafin und der Deutschen Pfandbriefbank als Rechtsnachfolgerin der Hypo Real Estate Bank änderte der entsprechende Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts den Beschluss des VGH Kassel zu einem kleinen Teil ab, wies die Beschwerde jedoch überwiegend zurück. Zur Begründung führte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem aus, die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, könne nicht auf die vom Bundesministerium angegebenen Rechtsgrundlagen gestützt werden.

Die Vorlage der geforderten Unterlagen seitens der Bafin erfolgte gleichwohl nicht; vielmehr legte die Bafin eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I vom Oktober 2012 vor, in der es heißt, ein Bekanntwerden der Unterlagen der Bafin könne sich negativ auf den Erfolg weiterer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen strafrechtlich relevantem Verhalten im Zusammenhang mit den Verlusten der Hypo Real Estate Bank auswirken.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die Bafin, dem Kläger Einsicht in den überwiegenden Teil der Unterlagen zu gewähren, da die geltend gemachten Versagungsgründe nicht gegeben seien. Die dagegen vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Bafin vor dem VGH Kassel war erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung VGH

www.vgh-kassel.justiz.hessen.de

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