Kleinanlegerschutzgesetz: Keine Übergangsfrist für Vermittler von Direktinvestments

Vermittler von Direktinvestments (zum Beispiel Container) haben keine Übergangsfrist, um eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung nachzuweisen. Das könnte insbesondere beim Ablegen des Sachkundenachweises zum Problem auf der Zeitachse führen. Darauf weist die Going Public Akademie für Finanzberatung hin.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich III des § 34f GewO („Vermögensanlagen“) um weitere Finanzprodukte erweitert: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel Container) mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen. Somit ist deren Vermittlung ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Personen, die bereits über eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung verfügen, erhalten diese Erlaubniserweiterung automatisch. Wer die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen jedoch noch nicht hat, muss diese neu beantragen. Neben einer VSH-Deckung ist dafür auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich.

Inhabern einer § 34c-Erlaubnis für Darlehen räumt der Gesetzgeber dafür eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ab Verkündung des Gesetzes ein. Im Kabinettsentwurf ist nicht vorgesehen, dass Vermittler von Direktinvestments eine Übergangsfrist erhalten. Diese Vermittler müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Erlaubnis (und somit Sachkunde) nachweisen können.

„Wir empfehlen allen Vermittlern von Direktinvestments, unverzüglich die Sachkunde für Vermögensanlagen abzulegen. Dann tappen sie nicht in die Falle einer fehlenden Übergangsfrist“, rät Going-Public-Vorstand Ronald Perschke. „Mit über 7.500 Vermittlern, die wir in 2013/14 auf die Finanzanlagenfachmann IHK vorbereitet haben, finden Vermittler bei uns ein hervorragendes Angebot, um sich auf die § 34f-Sachkundeprüfung vorzubereiten“, so Perschke weiter.

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist im November 2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden und ist auf dem Weg in den Bundestag. Es folgt dem Koalitionsvertrag, der besagt, dass kein Finanzprodukt mehr unreguliert sein soll, und ist Teil des „Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt“. Eine Verkündung noch vor der Sommerpause 2015 ist möglich.

Quelle: Pressemitteilung Going Public Akademie für Finanzberatung

Going Public ist seit der Unternehmensgründung im Jahre 1990 bundesweit als Spezialist für Aus- und Weiterbildung, Beratungsleistungen und Personal- und Softwareentwicklung für die Bank-, Immobilien- und Versicherungsbranche sowie für unabhängige Finanzdienstleister tätig. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Berlin. (mb1)

www.akademie-fuer-finanzberatung.de

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