Landgericht München I kippt Vitality-Klauseln der Generali

Der Bund der Versicherten (BdV) hat erfolgreich gegen die Verwendung mehrerer Klauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung geklagt. Das Landgericht München I hat sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 vollständig der Ansicht des BdV angeschlossen und der Generali-Tochter verboten, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. „Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Verbraucherschutz. Das Urteil zeigt, dass Versicherer ihre Bedingungen verständlich formulieren müssen, statt mit intransparenten Marketingversprechen Nebelkerzen zu werfen“, sagt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

Der Dialog-Tarif „SBU-professional Vitality“ muss in Kombination mit einem sogenannten Gesundheitsprogramm namens „Vitality“ des Versicherungskonzerns Generali abgeschlossen werden und verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Der BdV hatte unter anderem bemängelt, dass Verbraucher nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Außerdem weise der Versicherer nicht darauf hin, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verbraucherschutzverein im Juli 2020 Klage erhoben.

Das Gericht ist in seiner Entscheidung nun der Ansicht des Verbraucherschutzvereins gefolgt. Demnach verstößt die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot. Für durchschnittliche Versicherungsnehmer ergeben sich keine Anhaltspunkte, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirkt und wie es die Überschussanteile beeinflusst. Die andere beanstandete Klausel besagt, dass sofern der Versicherer „keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ erhält, der Vertrag so behandelt wird, als hätte sich der Versicherte nicht „sonstig gesundheitsbewusst verhalten“. Laut Gericht benachteiligt diese Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen, da das Übermittlungsrisiko generell beim Versicherungsnehmer liegt – auch dann, wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat.

Mit dem Urteil muss der Versicherer darauf verzichten, Prämien bei sich unterschiedlich gesund verhaltenden Versicherten in der geplanten Form zu differenzieren. „Wir hoffen, dass die Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Signal erkennt und es künftig unterlässt, in Personenversicherungen das individuelle Verhalten einzelner Versicherter bei der Prämienkalkulation in irgendeiner Weise zu berücksichtigen“, so Kleinlein. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung BdV

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) ist eine unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation. Der Verein wurde 1982 gegründet und zählt mehr als 45.000 Mitglieder.

www.bundderversicherten.de

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