Leer stehende Wohnungen als Kapitalanlage zweitwohnungsteuerfrei
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 15. Oktober 2014 in zwei Revisionsverfahren (Aktenzeichen: 9 C 5.13 und 9 C 6.13) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke oder als Wohnung für Angehörige genutzt wird.
Die Kläger wurden für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld"), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen: M 10 K 11.4145 und M 10 K 11.3311) abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf (Aktenzeichen: 4 B 13.592 und 4 B 12.2270).
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom BVerwG bestätigt.
Das BVerwG meint, dass eine Gemeinde zwar zunächst von der Vermutung ausgehen dürfe, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Eigentümer seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den VGH München lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; unter anderem war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom beziehungsweise Wasser verbraucht worden. (JZ1)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
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