Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen veröffentlicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt dazu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17. August 2021. (DFPA/JF1)
Quelle: Meldung BaFin
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