"Mietenstopp"-Volksbegehren ist unzulässig

Das Bayerische Verfassungsgericht hat am 16. Juli 2020 das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp“ für unzulässig erklärt. Damit folgte das Gericht der Auffassung des bayerischen Innenministeriums. Das Ministerium hatte in diesem Zusammenhang argumentiert, dass Vertragsrecht, also auch Mietverträge, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt seien und dies Bundesrecht sei.

„Wir sind nicht überrascht über diese Entscheidung, auch wenn wir sie mit Spannung erwartet haben“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Mit diesem Urteil bestätigt ein deutsches Verfassungsorgan erstmals unsere Rechtsauffassung.“ Die Wohnungswirtschaft hatte bereits in der Vergangenheit immer wieder auf die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung hingewiesen. „Wir würden uns freuen, wenn dieses Urteil der Rückkehr zur sachlichen Diskussion über den angespannten Wohnungsmarkt in einigen Ballungsgebieten in Deutschland beiträgt“, sagt Gedaschko. Eine wirkliche Entspannung des Miet- und Wohnungsmarktes werde es nur durch mehr Neubau und die Stärkung des sozialen Wohnungsbaus geben, sagt der Präsident. „Politische und ideologische Utopien schaffen keine neuen Wohnungen.“

Ein Bündnis aus Parteien, Gewerkschaften, Mieterbund und Mieterverein hatte das Volkbegehren in Bayern im vergangenen Winter initiiert und dabei 52.000 Unterschriften gesammelt. Das Volksbegehren sah unter anderem vor, dass bei laufenden Mietverträgen keine Mieterhöhungen für die kommenden sechs Jahre mehr möglich sein sollten. Außerdem sollte bei Neuvermietungen maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen. Dies sollte, laut Volksbegehren, in den 162 Städten und Gemeinden umgesetzt werden, die der Freistaat zu Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt hat. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung GdW

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungsunternehmen.

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