Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagenvermittler sind zulässig

Nach § 12a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), der  zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, ist der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch mit einem Finanzanlagenvermittler, der die Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzt, über die Art und Weise der Vergütung zu informieren. Mit Einführung der Verordnungsnorm herrschte Uneinigkeit, ob die Möglichkeit sogenannter Misch-Vergütungsmodelle fortbestehen könne.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes war unstreitig, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister, der die gewerberechtliche Zulassung nach § 34 GewO besitzt, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten – in der Regel dem Produktgeber – oder aber von beiden erhält. Laut dem Verordnungswortlaut hat der Gewerbetreibende darüber zu informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Nach Inkrafttreten der Vorschrift beurteilten Gewerbeämter und IHKen das Thema „Fortbestand von Misch-Vergütungsmodellen“ uneinheitlich. Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie der § 12a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten. Nun wurde das Problem inklusive einer Stellungnahme des AfW hierzu vor dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht diskutiert. Im Ergebnis sei die Meinung des AfW nach kontroverser Diskussion mehrheitlicher Konsens geworden.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW kommentiert wie folgt: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn. Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall - eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden. Ich freue mich, dass der AfW helfen konnte, für schnelle Klarheit zu sorgen!“

Quelle: Pressemitteilung AfW

Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist eine berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister mit Sitz in Berlin. Er vertritt eigenen Angaben zufolge über 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie weitere Fördermitglieder. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. (JF1)

www.afw-verband.de

Zurück

Recht

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Verbraucher haben sich im Jahr 2023 deutlich häufiger bei der Bundesanstalt ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt