Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagenvermittler sind zulässig
Nach § 12a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), der zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, ist der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch mit einem Finanzanlagenvermittler, der die Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzt, über die Art und Weise der Vergütung zu informieren. Mit Einführung der Verordnungsnorm herrschte Uneinigkeit, ob die Möglichkeit sogenannter Misch-Vergütungsmodelle fortbestehen könne.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes war unstreitig, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister, der die gewerberechtliche Zulassung nach § 34 GewO besitzt, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten – in der Regel dem Produktgeber – oder aber von beiden erhält. Laut dem Verordnungswortlaut hat der Gewerbetreibende darüber zu informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Nach Inkrafttreten der Vorschrift beurteilten Gewerbeämter und IHKen das Thema „Fortbestand von Misch-Vergütungsmodellen“ uneinheitlich. Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie der § 12a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten. Nun wurde das Problem inklusive einer Stellungnahme des AfW hierzu vor dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht diskutiert. Im Ergebnis sei die Meinung des AfW nach kontroverser Diskussion mehrheitlicher Konsens geworden.
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW kommentiert wie folgt: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn. Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall - eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden. Ich freue mich, dass der AfW helfen konnte, für schnelle Klarheit zu sorgen!“
Quelle: Pressemitteilung AfW
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist eine berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister mit Sitz in Berlin. Er vertritt eigenen Angaben zufolge über 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie weitere Fördermitglieder. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. (JF1)