Nachhandelstransparenz: BaFin gestattet weiterhin spätere Veröffentlichung von Geschäften
Geschäfte mit Finanzinstrumenten können weiterhin später veröffentlicht werden, als es die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) grundsätzlich vorschreibt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verlängert ihre entsprechenden Regelungen um weitere sechs Monate bis zum 1. Januar 2023.
Die aktuell geltenden Regelungen sind bis zum 3. Juli 2022 befristet. Mit Wirkung zum 4. Juli 2022 verlängert die BaFin sie und erlässt zu diesem Zweck die drei folgenden Allgemeinverfügungen:
- Allgemeinverfügung https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_220630_nachhandelstransparenz_nichteigenkapital.html?nn=9021442 zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.
- Allgemeinverfügung https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_220630_nachhandelstransparenz_otc.html?nn=9021442 zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Over-the-Counter (OTC)-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
- Allgemeinverfügung https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_220630_nachhandelstransparenz_eigenkapital.html?nn=9021442 zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.
Eine gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist weiterhin nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, müssen deren Genehmigung einholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.
Zum Hintergrund: Seit dem 3. Januar 2018 gelten nach der MiFIR neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich müssen demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz und zu OTC-Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden.
Die nationalen Aufsichtsbehörden wie die BaFin können unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie erlauben, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. (DFPA/JF1)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.