Neuer Entwurf der FinVermV liegt vor
Die überarbeitete Fassung der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegt und wird voraussichtlich am 20. September im Bundesrat beschlossen. Bis zum Beschluss sind die Änderungen noch nicht final und können noch überarbeitet werden. Das meldet der Allfinanz-Maklerpool Fonds Finanz in einem Newsletter.
Neben der bereits bekannten Vorgabe, dass durch die Provisionsgestaltung keine Fehlanreize geschaffen werden sollen, sind laut Fonds Finanz für § 34f Vermittler keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Provisionserlöse vorgesehen.
Von der ursprünglich vorgesehenen Regelung, dem § 34f Vermittler eine Vermittlung außerhalb des Zielmarktes zu verbieten, sei Abstand genommen worden. Die Regelung sei den Vorgaben des WpHG angepasst worden und auch der 34f Vermittler darf laut Fonds Finanz vor allem unter Diversifikationsaspekten Produkte außerhalb des Zielmarktes beraten.
Die Verpflichtung zum Mitschnitt telefonischer Beratungsgespräche (Taping) sei weiterhin in der neuen Verordnung verankert. Fonds Finanz wird seinen angeschlossenen Partnern dafür eine kostenfreie Lösung anbieten, mit der Telefonate sowohl im Büro als auch unterwegs aufgezeichnet werden können.
Für die Umsetzung der neuen Anforderungen wird laut Fonds Finanz eine Übergangsfrist von zehn Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eingeräumt werden.
„Laut dem neuen Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums sollen die Regelungen aus der aktuell zu überarbeitenden FinVermV in das WpHG in einen neuen eigenen Abschnitt übergehen. Es wird deshalb keine KWG-Lizenz nötig sein, es werden keine neuen Pflichten eingeführt und die bestehenden Erlaubnisse bleiben zunächst gültig bis zur Überprüfung, die in einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nach Übernahme der Aufsicht durch die BaFin durchgeführt werden soll“, so Fonds Finanz. (DFPA/TH1)
Quelle: Newsletter Fonds Finanz
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