OLG Frankfurt: Bank muss Kunden gezielt über unwirksames Verwahrentgelt informieren

Banken, die unwirksame Vertragsklauseln zum Verwahrentgelt genutzt haben, müssen betroffene Kunden individuell informieren. Ein allgemeiner Hinweis im Online-Banking reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil (Az. 3 U 286/22).

Hintergrund ist ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der die AGB-Klausel einer Geschäftsbank zum Verwahrentgelt für unzulässig erklärt hatte. Verbraucherschützer forderten daraufhin mehr als bloßes Unterlassen – sie verlangten eine gezielte Aufklärung der betroffenen Kunden.

Das OLG bestätigte diese Pflicht: Die Bank müsse betroffene Kundinnen und Kunden schriftlich oder per E-Mail persönlich informieren. Nur so lasse sich der durch die unfaire Klausel entstandene Irrtum beseitigen. Besonders ältere Kunden seien durch digitale Hinweise allein nicht ausreichend erreichbar.

Die Informationspflicht gilt laut Gericht auch für Verträge, bei denen die Bank sich auf Verjährung berufen könnte. Voraussetzung ist jedoch, dass die unwirksame Klausel tatsächlich Teil des Vertrags war. (DFPA/abg)

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