"Pfandbriefgesetz-Novelle stärkt Investorenschutz"

Die zum 8. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderungen am Pfandbriefgesetz (PfandBG) werden vom Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) begrüßt. Eingeführt werden beispielsweise neue Regelungen für die Überdeckung sowie ein neuer europäischer Bezeichnungsschutz. Darüber hinaus werden die Transparenzvorschriften für Pfandbriefe substanziell erweitert. Im Fokus stehen unter anderem Kennzahlen in Bezug auf den Umlauf, Überdeckung, Fälligkeitsverschiebung, Liquiditätsrisiko, Deckungsderivate sowie weitere Deckungswerte.

„Mit den Änderungen wird der Investorenschutz für die Pfandbriefanleger noch weiter gestärkt. Dies sichert die Qualitätsführerschaft des Pfandbriefs innerhalb der Covered-Bond-Produktgemeinschaft,“ begrüßt vdp-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt die Novelle des Pfandbriefgesetzes.

Mit der Novelle des PfandBG werden die Regelungen der europäischen Covered-Bond-Richtlinie sowie des Artikels 129 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) in Deutschland vollständig umgesetzt. Zu den zahlreichen Änderungen am PfandBG gehört, dass die bisherige barwertige sichernde Überdeckung von zwei Prozent erstmals um eine nennwertige sichernde Überdeckung ergänzt wird (zwei Prozent für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe, fünf Prozent für Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe). Außerdem dürfen Forderungen gegenüber Kreditinstituten künftig nur noch in Deckung genommen werden, wenn ein externes Rating vorhanden ist und sie nicht aus derselben Bankengruppe stammen.

Obwohl die Veröffentlichung von Angaben zur Überdeckung bereits zur gängigen Praxis gehört, waren entsprechende Kennzahlen bisher nicht Bestandteil von § 28 PfandBG. Zukünftig sind Pflichtangaben zur Gesamtüberdeckung zu machen. Darüber hinaus sind auch jeweils einzeln die Beträge der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Überdeckung auszuweisen. Diese sind von den Kreditinstituten als Nenn-, Bar- und Risikobarwert zu veröffentlichen.

Die vdp-Mitgliedsinstitute haben sich auf ein einheitliches Verständnis der neuen Anforderungen geeinigt und sorgen damit weiterhin für die Vergleichbarkeit der Informationen. Die Transparenzangaben nach den neuen Regelungen sind erstmalig für das dritte Quartal 2022 und die Vorjahresdaten für die meisten neuen Kennzahlen erstmalig ab dem dritten Quartal 2023 durch die Pfandbriefbanken zu veröffentlichen.

Neu eingeführt wird ein europäischer Bezeichnungsschutz mit den Begriffen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ mit und ohne „Premium“. Ob die Bezeichnung kommuniziert wird, liegt im Ermessen der Emittenten. Durch den Zusatz „Premium“ wird ausgesagt, dass die Anforderungen nach Artikel 129 der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR) erfüllt sind, was als Zeichen einer besonders hohen und anerkannten Qualität gilt. Der Zusatz „Premium“ gilt für alle ab dem 8. Juli 2022 begebenen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe sowie Schiffspfandbriefe.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird künftig eine Liste aller Pfandbriefbanken und deren Pfandbriefgattungen veröffentlichen und darauf hinweisen, für welche der in Umlauf befindlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank die Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Dabei gilt, dass alle vor dem 8. Juli 2022 emittierten Pfandbriefe zwar nicht die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwenden dürfen, aber unverändert die Anforderungen an die privilegierte Risikogewichtung nach Artikel 129 CRR erfüllen. (DFPA/JF1)

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) vertritt die Interessen der Pfandbriefbanken gegenüber nationalen und europäischen Entscheidungsgremien sowie einer breiteren Fachöffentlichkeit.

www.pfandbrief.de

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