Prospektpflicht auf Edelmetallsparpläne ausgedehnt
Geschäftsmodelle, bei denen Edelmetalle angelegt und mit einer Verzinsung nach Ende der Laufzeit ausgekehrt werden, sind künftig als Vermögensanlage einzustufen. Somit unterliegen sie der Prospektpflicht und anderen anlegerschützenden Vorschriften. Das geht aus einem am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)) hervor.
Durch die Ausweitung der Prospektpflicht auf Edelmetall- und Goldanlagen sollen Anleger Chancen und Risiken der ihnen angebotenen Anlagen besser beurteilen können, um auf dieser Grundlage informierte Anlageentscheidungen zu treffen. Der Prospekt ist insofern Transparenz- und Haftungsdokument für den Anleger. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann bei solchen prospektpflichtigen Vermögensanlagen ein sogenanntes Produktinterventionsrecht ausüben und damit unlautere Praktiken effektiver unterbinden.
Nicht durch die BaFin beaufsichtigt beziehungsweise geprüft werden dagegen der reine Kauf oder Verkauf sowie die Seriosität eines Anbieters oder die Ertragschancen seines Angebots. Wenn dem Anleger die unbedingte Rückzahlung seines Kaufpreises versprochen wird, handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz und der Anbieter benötigt eine Bankerlaubnis. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung GK Law
Die Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert.