"Realitätsfern": OLG Dresden untersagt "Unabhängig"-Werbung von Versicherungsmaklern

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entschieden, dass Versicherungsmakler in ihrer Werbung nicht mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten dürfen, sofern sie – wie branchenüblich – von Versicherungsunternehmen eine Courtage erhalten. Die Richter stufen eine solche Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Wirth Rechtsanwälte kritisieren die Entscheidung als verengte Betrachtung, die der rechtlichen Stellung des Maklers im System des Versicherungsvermittlungsrechts nicht gerecht wird.

Das OLG argumentiert, Verbraucher würden unter dem Begriff „unabhängig“ verstehen, dass keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu Produktgebern besteht. Da Makler jedoch in der Regel über Courtagen vergütet werden, sei die Aussage unzutreffend. Zudem verwische sie die gesetzliche Abgrenzung zum Versicherungsberater, der nach § 34d Abs. 2 GewO und gemäß IDD keine Vergütungen von Versicherern annehmen darf.

Wirth Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass diese wettbewerbsrechtliche Auslegung wesentliche gesetzliche Grundlagen und Differenzierungen ignoriert. „Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich als treuhänderische Sachwalter ihrer Kunden anerkannt – sowohl nach § 59 Abs. 3 VVG als auch in der Systematik der IDD. Die Behauptung, sie seien durch eine marktübliche Courtage wirtschaftlich abhängig, ist mit dieser Stellung nicht vereinbar“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing. Die Gleichsetzung mit Versicherungsberatern verkenne grundlegende Unterschiede im Berufsbild und in der Regulierung.

Die Entscheidung des OLG Dresden reiht sich in eine Serie ähnlich gelagerter Urteile ein – unter anderem vom OLG München (2020), dem OLG Köln (2024) und dem LG Köln (2025). In der Summe führt diese Rechtsprechung dazu, dass Versicherungsmakler ihre Kommunikation grundlegend überdenken müssen. Wirth Rechtsanwälte raten dazu, bestehende Werbemaßnahmen zu überprüfen und auf die pauschale Verwendung des Begriffs „unabhängig“ zu verzichten. Rechtlich sicherer sei es, die besondere Stellung der Maklerschaft als treuhänderische Interessenvertretung ihrer Kunden sowie die freie Auswahl unter zahlreichen Produktgebern hervorzuheben – ohne dabei den Begriff zu verwenden, den Gerichte nun zunehmend kritisch sehen.

Auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht das Urteil kritisch: „Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen.“ ergänzt Wirth. Der AfW werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter verwässert wird. (DFPA/mb)

Die Wirth-Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist eine 1998 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert.

www.wirth-rae.de

www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

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