Rechtsprechung: Betreuungsvermerk bedarf der zutreffenden Individualisierung
Einige Versicherungsgesellschaften verweisen im Rahmen eines Betreuervermerks weiterhin nur auf die eigene Vertriebsorganisation, auch wenn der Kunde einen ungebundenen Makler beauftragt hat. Dass dies gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, zeigen drei aktuelle Gerichtsurteile.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Aktenzeichen 29 U 5030/13) die Klausel „Es betreut Sie“ mit einem Verweis auf die Generalvertretung vor Ort als irreführend gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 UWG beurteilt. Ein Versicherer hatte auf seinem Briefbogen im Kundenanschreiben unter der Rubrik „Es betreut Sie” nicht den tatsächlich vom Kunden bevollmächtigten Makler genannt. Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherte bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte”. Auch das Landgericht Dortmund entschied am 2. April 2014 (Aktenzeichen: 20 O 38/14), dass ein Verweis auf die eigene Filialdirektion nach oben genannten Paragraphen irreführend sei. Zudem verwies es auf wettbewerbsrechtliche Verbotstatbestände der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Durch den fehlerhaften Hinweis auf den Vertrieb des Versicherers bestünde die Gefahr, dass der Versicherer den Kundenkontakt für eigene Akquisition ausnutze. Das Landgericht Hannover urteilte am 25. Juni 2014 (Aktenzeichen: 23 O 102/13), dass auch der Verweis auf ein zentrales Servicecenter des Versicherers sowie die konzerneigene Vertriebsgesellschaft irreführend ist und wettbewerbliche Verbotstatbestände erfülle. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig, da die Beklagten Berufung einlegten. (JZ1)
Quelle: Kapitalanlagezeitung Portfolio International
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