"Stolperstein Geldwäschebekämpfung" - BaFin veröffentlicht Hinweise zum Kryptoverwahrgeschäft

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Damit gilt auch der in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) geregelte neue Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts. Für betroffene Unternehmen gilt die Übergangsvorschrift des § 64y KWG. Hierzu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 17. Januar 2020 Hinweise zur Auslegung veröffentlicht, meldet die Rechtsanwaltskanzlei Gündel & Katzorke.

Unternehmen ohne KWG-Erlaubnis, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG verwahrt haben, betreiben nun erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen und werden zum Finanzdienstleistungsinstitut – das heißt sie benötigen eine § 32 KWG-Erlaubnis.

Durch die Übergangsvorschrift des § 64y Abs. 1 KWG gilt die Erlaubnis für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts als vorläufig erteilt – und zwar bis zur Bestandskraft einer BaFin-Entscheidung über den Erlaubnisantrag. Dafür muss die Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 schriftlich anzeigt werden. Bis zum 30. November 2020 muss dann der vollständige Erlaubnisantrag gestellt werden.

Gleiches gilt für Unternehmen, die am 1. Januar 2020 als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 KWG tätig sind. Sie können neben dieser Tätigkeit bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, damit sie ihr Geschäftsmodell anpassen können.

Analog gilt die Übergangsregelung für Unternehmen mit einer KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften und/oder Erbringen von Finanzdienstleistungen, die bereits zusätzlich das Kryptoverwahrgeschäft erbringen.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Absichtsanzeige sind alle oben genannten Unternehmen ab dem 1. Januar 2020 geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Das bedeutet, dass die GwG-Vorschriften unabhängig von einer KWG-Erlaubnis zu beachten sind.

Die Übergangsvorschrift greift auch für ausländische Unternehmen, wenn das ausländische Unternehmen bereits vor dem 1. Januar 2020 Kryptoverwahr-Dienste gegenüber inländischen Kunden erbracht hat und es/oder das antragsstellende Unternehmen die Absicht zur Stellung des Erlaubnisantrags bis zum 31. März 2020 anzeigt. (DFPA/JF1)

Quelle: Newsletter Gündel & Katzorke

Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen berät Mandanten in den Bereichen Bank- & Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, M&A sowie Vertriebs- und Steuerrecht.

www.gk-law.de

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