Tokenbasierte KG-Anteile: Neue Beteiligungsform für das Comeback von KG-Angeboten?

Start-ups und Jungunternehmen setzen bei der Unternehmensfinanzierung vermehrt auch in Deutschland auf sogenannte Security-Token. Auch wenn von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erst drei Wertpapierprospekte und zwei Wertpapier-Informationsblätter für Security-Token gebilligt worden sind, nutzt die „neue Generation“ Crowdfunder die Blockchain und tokenbasierte Anteile zur Kapitalakquise. In EXXECNEWS Ausgabe 05/2020 beschreibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von der Kanzlei Gündel & Katzorke (GK-Law.de) die aktuellen Entwicklungen.

Aktuell werden vermehrt Prospekte bei der Luxemburger Aufsicht zur Billigung eingereicht und dann nach Deutschland notifiziert. Unabhängig von dieser Praxis, die nur bei tokenbasierten Schuldtiteln umsetzbar ist, steht die erste Plattform in den Startlöchern, um mit dem Angebot eines Schiffswertpapiers die Vorteile von Wertpapieren und Kommanditanteilen in einem Produkt zu vereinen - durch die Ausgabe des ersten tokenbasierten KG-Anteils.

Warum KG-Anteile digitalisieren? Durch die Digitalisierung können die steuerrechtlichen Vorteile einer KG-Beteiligung mit der Prospektausnahme für Wertpapierangebote bis acht Millionen Euro kombiniert werden. Denn steuerrechtlich bleiben trotz Digitalisierung alle Vorteile einer KG-Beteiligung erhalten. Die Einordnung tokenbasierter KG-Anteile als Wertpapier ist nur eine prospektrechtliche Einordnung. Hinsichtlich der Nutzung steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bestehen also keine Einschränkungen. So ist es bei Einschiffsgesellschaften ohne weiteres möglich, auch die Vorteile der Tonnagebesteuerung zu berücksichtigen, vorausgesetzt der Anleger kann auch bei den tokenbasierten KG-Anteilen Mitunternehmerinitiative entfalten. Allerdings sind der Strukturierung als vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft Grenzen gesetzt. Denn bei einer vermögensverwaltenden Struktur würde vermutlich ein Alternativer Investmentfonds (AIF) vorliegen und die Bestimmungen des KAGB wären zu beachten.

Bei der Tokenisierung von KG-Anteilen bestehen auch prospektrechtliche Vorteile beim Crowdfunding. Anders als bei herkömmlichen KG-Anteilen, für die die nach den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes vorgesehenen Prospektausnahme-Privilegien für Schwarmfinanzierungen nicht genutzt werden können, ist für tokenbasierte KG-Anteile das Wertpapierprospektgesetz einschlägig. Danach kann bei der Ausgabe von Wertpapieren - also auch bei tokenbasierten KG-Anteilen - bei einem Emissionsvolumen von bis zu acht Millionen Euro auf die Erstellung eines Wertpapierprospekts verzichtet werden. Stattdessen ist für das öffentliche Angebot und damit die Crowdfunding-Kampagne ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt ausreichend.

Was sind Security-Token? Security-Token sind Wertpapiere, die ausschließlich in elektronischer Form durch Nutzung der Blockchain abgebildet werden. Der Token-Inhaber erhält gegen den Emittenten – wie bei herkömmlichen Wertpapieren auch – einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Rückzahlung des Kapitals. Durch die digitalisierte Abbildung des Vermögenswertes auf der Blockchain wird der Vermögenswert frei auf andere Erwerber übertragbar. Funktional, das heißt in Sachen Übertragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit, ist der tokenisierte Vermögenswert damit einem Wertpapier vergleichbar. Die Regulierung (Prospektpflicht, Lizenzpflicht, Anlegerschutz etc.) erfolgt nach Wertpapierrecht.

Zur Kapitalmarktfähigkeit des KG-Anteils: Herkömmliche Kommanditanteile können wegen fehlenden Standardisierung und Handelbarkeit prospektrechtlich nicht als Wertpapiere eingeordnet werden. Um die wertpapierrechtlichen Anforderungen an eine Standardisierung und Handelbarkeit zu erfüllen, müssen die KG-Anteile fungibel und kapitalmarktfähig ausgestaltet werden. Ausgangspunkt hierfür ist der Wertpapierbegriff der EU-Prospektverordnung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Definition der übertragbaren Wertpapiere. Danach sind auch Anteile an Personengesellschaften als übertragbare Wertpapiere einzustufen, wenn diese am Kapitalmarkt gehandelt werden können und Aktien vergleichbar sind. Unter dieser Prämisse werden auch KG-Anteile vom Begriff der übertragbaren Wertpapiere erfasst, soweit eine Standardisierung gegeben ist. Maßstab für die Standardisierung ist dabei die Austauschbarkeit und damit die Übertragbarkeit der Anteile, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Kommanditgesellschaft. Indem die Übertragbarkeit der Anteile durch die Zulässigkeit der Übertragung von Teilbeträgen der Einlage ermöglicht wird, kann eine Austauschbarkeit im Sinne der Fungibilität wie bei Aktien herbeigeführt werden. Ein Aktionär ist gleichzeitig auch Gesellschafter und kann alle oder einen Teil seiner Aktien übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Übertragung von KG-Anteilen durch Abtretung erfolgt und somit individuelle Einreden beim Scheitern des Verkaufs erhalten bleiben. Denn bei Übertragungen ist zusätzlich zur Abtretung die Eintragung der Blockchain-Adresse des neuen Token-Inhabers in das Register zwingend erforderlich. Insoweit ist die grundsätzliche Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eröffnet. Die Übertragbarkeit ist somit der von Aktien, insbesondere Namensaktien, vergleichbar.

Vermeidung der Registereintragung: Um die Kapitalmarktfähigkeit tokenbasierter KG-Anteile wegen des Erfordernisses der Eintragung von Kommanditisten im Handelsregister und den damit verbundenen Zeitaufwand nicht zu gefährden, ist wie in der Branche heute üblich, auf die Eintragung der Anleger zu verzichten. Das heißt es ist ein Treuhänder einzubinden. Der kann dann sowohl die Anteile treuhänderisch halten als auch als Verwaltungstreuhänder tätig werden.

Die eigentliche Herausforderung bei der rechtlichen Strukturierung tokenbasierter KG-Anteile ist es zu vermeiden, dass Emittent oder Treuhänder den erlaubnispflichtigen Eigenhandel erbringen oder das Finanzkommissions- oder Investmentgeschäft betreiben. Denn anders als bei Vermögensanlagen gibt es für die Emittenten und Treuhänder von Wertpapieren keine KWG-Ausnahmetatbestände. Auch sind KG-Anteile per se geeignet, um als Anteile an einem Investmentvermögen eingestuft zu werden. Deshalb ist anders als bei tokenbasierten Schuldtiteln darauf zu achten, dass die Emittentin der tokenbasierten Anteile operativ tätig und somit kein Investmentvermögen ist. Andernfalls wären bei der Auflage der Emission die Bestimmungen des KAGB und nicht des WpPG und der EU-Prospektverordnung maßgeblich. Der Emittent tokenbasierter KG-Anteile muss also operativ tätig werden. Dies gilt insbesondere bei Einschiffsgesellschaften oder Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Auch sollten bei der Ausgestaltung die europarechtlichen Vorgaben für den Effektenhandel beachtet werden. Denn ab 2023 gelten neue wertpapierhandelsrechtliche Anforderungen, wenn die Token auch in einem Handelssystem (zum Beispiel im Freiverkehr oder einer organisierten Zweitmarktbörse) oder von einem systematischen Internalisierer gehandelt werden.

Da es sich bei tokenbasierten KG-Anteilen immer noch um Finanzinstrumente in Form eines Wertpapiers handelt, sind beim Vertrieb die Regelungen des Kreditwesengesetzes zu beachten. Die Einbindung eines Vertriebes mit der Erlaubnis nach § 34f GewO ist somit nicht ausreichend. Für die Vermittlung der tokenbasierten KG-Anteile bedarf es also einer Erlaubnis für die Anlagevermittlung nach dem KWG oder einer Haftungsübernahme bei einer Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler.

Fazit: Mit der Auflage und Ausgabe von tokenbasierten KG-Anteilen lassen sich die Vorteile einer Kommanditbeteiligung mit den Prospektausnahmen für Wertpapiere und den Vorteilen der Blockchain kombinieren. Es können damit kostengünstig neue Anlegerkreise erschlossen werden und damit neue Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung genutzt werden.

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