Verantwortliche der UDI-Gruppe zu Schadensersatz verurteilt
In einem von der Kanzlei AKH-H geführten Verfahren zu insolventen UDI-Kapitalanlagen hat das Landgericht Leipzig die ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz und Stefan Keller zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung verschiedener UDI Nachrangdarlehen verurteilt.
Das Urteil vom 15.01.2025 ist noch nicht rechtskräftig und betrifft die Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins 13 und 14 sowie UDI Energie Festzins VI und UDI Sprint Festzins VI. Die Anleger erhalten den sogenannten Zeichnungsschaden nebst Zinsen zurück.
Hintergrund zum Urteil UDI Energie Festzins 13 und 14
Die UDI-Gruppe hat Anlegerinnen und Anlegern verschiedene Kapitalanlageprodukte, meist Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, angeboten. Diese Darlehen wurden als renditestarke und zugleich sichere Geldanlage in erneuerbare Energien beworben. Tatsächlich waren die Produkte jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, die in den Prospekten nicht ausreichend transparent dargestellt wurden. Im Jahr 2021 forderte die BaFin die UDI auf, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen. Über das Vermögen zahlreicher Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Unser Mandant machte unter anderem geltend, dass die ehemaligen Geschäftsführer für entstandenen Schaden haften. Georg Hetz war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittenten UDI Energie Festzins VI, 13UDI Sprint und Festzins IV; Stefan Keller war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin UDI Energie Festzins 14.
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