Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat in einem Rundschreiben klargstellt, dass sie Vermögensanlagen im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte nach der europäischen PRIIPs-Verordnung einordnet. Anbieter von Vermögensanlagen müssen daher kein Basisinformationsblatt veröffentlichen, sondern ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen. Das VIB muss von der Bafin gestattet und bei ihr hinterlegt werden.
Aus dem „Rundschreiben 08/2026 (WA)“ der Bafin vom 27. Juli 2026:
„Die Einordnung, ob es sich bei einer Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-8 VermAnlG um ein verpacktes Anlageprodukt handelt und damit die Bestimmungen der PRIIPs-VO zu erfüllen sind, obliegt zunächst den Herstellern von Anlageprodukten für Kleinanleger und den Personen, die Kleinanleger über diese Produkte beraten oder diese Produkte an Kleinanleger verkaufen. Maßgeblich für diese Bewertung sind die wirtschaftlichen Merkmale und Geschäftsbedingungen des Anlageprodukts. 1
Ein PRIP ist eine Anlage, bei der – unabhängig von ihrer Rechtsform – der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt (Art. 4 Nr. 1 PRIIPs-VO).
Nach Erwägungsgrund (6) der PRIIPs-VO ist Merkmal des verpackten Anlageprodukts, dass Anlagen nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten von Vermögenswerten selbst getätigt werden. Unternehmerische Beteiligungen wie Aktien sind von der PRIIPs-VO ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund (7) der PRIIPs-VO). Denn hier bestimmt sich der Wert der Beteiligung nicht in Abhängigkeit eines nicht direkt erworbenen und damit „externen“ Referenzwertes, sondern nach der Entwicklung des Unternehmens selbst. Die Unternehmensbeteiligung wird durch den Kleinanleger in diesem Fall direkt erworben.
Da auch bei Vermögensanlagen regelmäßig der Grundcharakter einer unternehmerischen Beteiligung im Vordergrund steht und sich der Wert der Beteiligung nach der Entwicklung des Unternehmens selbst richtet, gelten o. g. Erwägungen auch für Vermögensanlagen. Diese stellen daher nach der Verwaltungspraxis der Bafin grundsätzlich keine verpackten Anlageprodukte i. S. der PRIIPs-VO dar. Vielmehr ist die eigenkapitalähnliche Funktion einer Vermögensanlage im Regelfall prägend für die Einstufung.
Für die Ermittlung, ob eine Vermögensanlage als PRIP zu qualifizieren ist oder nicht, ist allerdings eine Bewertung der einzelnen Produktmerkmale im jeweiligen Einzelfall erforderlich.“ (DFPA/ljh)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.