Wegweisendes Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden, dass § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung (a.F.) richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Nach der bis 2007 gültigen Fassung des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG erlosch das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht nach einem Jahr.
In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Versicherungsnehmer – nach 2008 erklärtem Widerspruch gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. gegenüber dem beklagten Versicherer – auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge aus einer 1998 abgeschlossenen Rentenversicherung. Der Versicherer übersandte dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verbraucherinformationen mit dem Versicherungsschein. Nach der für die Revision bindenden Feststellung des Berufungsgerichts, wurde er damit nicht in drucktechnisch ausreichend deutlicher Form über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgte der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Der BGH erkannte auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Prämien. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Durch die mangelhafte Widerspruchsbelehrung wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Das Widerspruchrecht galt im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. steht im Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie „Lebensversicherung“ ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Eine Anwendung des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. für Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien bleibt unberührt. (JZ1)
Quelle: Pressemitteilung BGH