Wertpapiere: BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu Prospektanforderungen an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stimmt mit den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung überein und wendet die deutsche Fassung vom 4. März 2021 vollumfänglich in ihrer Aufsichtspraxis an.

Die Leitlinien sollen dazu beitragen, dass die Marktteilnehmer die Anforderungen aus den Anhängen zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 einheitlich anwenden und dass die zuständigen Aufsichtsbehörden dies auch sicherstellen können. Sie aktualisieren die noch unter der Prospektrichtlinie erlassenen Empfehlungen der ESMA und des Ausschusses der Europäischen Wertpapier-Regulierungsbehörden CESR aus dem Jahr 2011.

Bislang mussten Emittenten für einzelne Transaktionen jenseits einer 25-Prozent-Schwelle bei den maßgeblichen Größenindikatoren Pro-Forma-Finanzinformationen in den Prospekt aufnehmen. Die neuen Leitlinien sehen vor, dass sie grundsätzlich auch für Transaktionen unterhalb der 25-Prozent-Schwelle Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen, wenn Einzeltransaktionen zusammen mit anderen Transaktionen diese Schwelle überschreiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Einzelfällen, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Emittenten bedeuten würde, das Informationsbedürfnis des Anlegers zu erfüllen. Emittenten, die unverhältnismäßigen Aufwand geltend machen wollen, sollten sich rechtzeitig mit der BaFin abstimmen. In jedem Fall sollten sie dies tun, bevor sie den Prospekt bei der BaFin einreichen. Erstmals enthalten die Leitlinien zu Prospektanforderungen auch Hinweise darauf, wie Emittenten ihre Gewinnprognosen auf der Basis von Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen.

Die Leitlinien verdeutlichen, in welchen Fällen Emittenten den Emissionserlös aus dem prospektgegenständlichen Angebot selbst berücksichtigen dürfen, wenn sie das Geschäftskapital berechnen. Dies ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn und soweit Institute die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage gezeichnet haben. Es darf kein Risiko bestehen, dass das Angebot fortdauert, wenn ein Institut die Übernahmevereinbarung aussetzt. Zudem soll der Emittent bei einer uneingeschränkten Erklärung zum Geschäftskapital immer angeben, ob die Erlöse aus dem Angebot in die Berechnung des Geschäftskapitals eingeflossen sind. Die BaFin weist darauf hin, dass die Leitlinien einen Vorschlag enthalten, wie eine uneingeschränkte Erklärung zum Geschäftskapital lauten kann. Es gibt auch ergänzende Vorgaben für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Schließlich enthalten die Leitlinien angepasste Vorgaben und zusätzliche Hinweise, wie Emittenten ihre Kapitalausstattung und Verschuldung berechnen und die Angaben im Prospekt präsentieren sollen. (DFPA/JF1)

Quelle: Meldung BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

Zurück

Recht

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Verbraucher haben sich im Jahr 2023 deutlich häufiger bei der Bundesanstalt ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt