Zweites Mietrechtspaket angekündigt

Die Bundesregierung hat weitere Umsetzungen der mietrechtlichen Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag angekündigt. Im Rahmen des zweiten Mietrechtspakets soll die Erstellung des Mietspiegels reformiert und die Modernisierungsumlage abgesenkt werden. Maßgeblich, beispielsweise für die Berechnung der Nebenkosten, soll die tatsächliche Wohnfläche sein. Zudem soll ein Sachkundenachweis für Makler eingeführt werden. Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB): „Diese Themen diskutieren wir schon seit Jahren. Jetzt müssen die Probleme unter Berücksichtigung der Koalitionsvereinbarungen endlich gelöst werden.“

Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine breitere Basis zu stellen Siebenkotten: „Bei der Vergleichsmiete müssen alle Vertragsabschlüsse zumindest die der letzten zehn Jahre berücksichtigt werden und nicht nur die teuren, vielfach überzogenen Vertragsvereinbarungen der letzten vier Jahre.“

Daneben soll die Rolle des Mietspiegels im Mieterhöhungsrecht gestärkt werden. Siebenkotten: „Wir fordern die obligatorische Einführung von Mietspiegeln in allen großen Städten. Daneben sind einheitliche Kriterien für das Aufstellen von Mietspiegeln notwendig. Fragen der Lage, Ausstattung, des energetischen Zustandes und welche statistischen Anforderungen einzuhalten sind, sind rechtssicher zu klären.“

Mieterhöhungen nach energetischer Modernisierung sollen laut Koalitionsvertrag spürbar begrenzt werden. Siebenkotten: „Ziel muss es sein, so wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mieterhöhungsspielräume nach Modernisierung deutlich einzugrenzen. Soweit das Abstellen auf Amortisationszeiten rechtlich kompliziert ist, können wir uns alternativ vorstellen, die derzeitige elf-prozentige Modernisierungsumlage auf sechs Prozent abzusenken und gleichzeitig einen Höchstbetrag für Modernisierungsmieterhöhungen festzulegen. [...].“

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes sollten in der zweiten Mietrechtstranche noch weitere Themen berücksichtigt werden: So müsse die Vorschrift des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) so korrigiert werden, dass eine Mietpreisüberhöhung wieder geahndet werden kann. Die Rechtsfolgen einer Kündigung mit gesetzlicher Frist wegen Zahlungsverzugs sollten den Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung angeglichen werden und auch bei Eigenbedarf und Mietminderung bei energetischer Gebäudesanierung seien Korrekturen erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung DMB

Der Deutsche Mieterbund e.V. (DMB) ist die Interessenvertretung der Mieter in Deutschland. Er berät seine Mitglieder unter anderem zu Rechtsfragen und bei Mietstreitigkeiten und bringt sich sowohl in politische Entscheidungsprozesse als auch öffentliche Diskussionen als „Sprachrohr“ aller Mieter ein. (JF1)

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