GRUNDSÄTZLICHES - THEMA 5 lichkeiten, den Instanzenzug abzukürzen oder in einem schnellen einstweiligen Verfügungsver- fahren vorzugehen und Fakten zu schaffen. 2. Zur materiellen Rechtslage Doch zunächst zur materiellen Rechtslage: Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung seit 2009 die Frage zu den Voraussetzungen des Anspruchs, den Personen, die den Anspruch haben, zu den Personen, die die Auskunft geben müssen, eindeutig geklärt. Noch nicht in allen Details geklärt ist die Frage der Reichweite der Auskunft und in einzelnen Fällen deren Grenze. Im Grundsatz zeigt sich der Auskunftsanspruch als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis, so der BGH in seinen Entscheidungen seit 2009, BGH, Beschl. v. 21.09.2009, II ZR 264/08, BGH, Urt. v. 11.1.2011, II ZR 187/09, BGH, Urt. v. 5.2.2013, II ZR 134/11, BGH, Urt. v. 16.4.2014, II ZR 277/13. Kurzum: der Aus- kunftsanspruch besteht grundsätzlich. Der Auskunftsanspruch wird damit begründet, dass die informierte und zielführende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (Gesellschafterversammlung) zur Kontrolle, ob Stimmverbote vorlie- gen oder Mitgesellschafter sich möglicherweise treuwidrig verhalten, nur bei Kenntnis der Iden- tität der Mitgesellschafter möglich ist. Dies gilt auch für die Einschätzung, wie die Einfluss- und Stimmverhältnisse sich entwickeln beziehungsweise entwickelt haben sowie eine Abstimmung der Gesellschafter darüber, ob und auf welche Weise die wirtschaftliche Tätigkeit der Fondsge- sellschaft beeinflusst und die Geschäftsführung überwacht werden soll, OLG München, Urt. v. 5.2.2015, 23 U 1875/14. Geklärt sind die folgenden Fragen: Der Anspruch auf Auskunft richtet sich gegen die Fonds- gesellschaft, gegen die geschäftsführende Komplementärin und gegebenenfalls gegen jeden Mitgesellschafter oder gegen die Treuhandkommanditistin. Der Anspruch ist nur begrenzt durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot, §§ 226, 242 BGB. Dabei reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht, den Auskunftsanspruch auszuschließen. Der Auskunftsanspruch besteht für den direkt beteiligten Gesellschafter an einer Fonds-KG wie auch für den mittelbar beteiligten Gesellschafter, wenn dieser Quasi-Gesellschafter ist, das heißt über eine sogenannte Gleichstellungsklausel in Rechten und Pflichten einem di- rekt-beteiligten Gesellschafter in einer Gesamtschau gleichgestellt ist, BGH, Urt. v. 30.1.2018, II ZR 95/16. Von einer Gleichstellung des Treugebers mit einem Direktkommanditisten im In- nenverhältnis der Fondsgesellschaft ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die mittelbare Be- teiligung noch zu werbender Anleger und damit die Verzahnung von Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag (im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft) bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimm- te Rechte und Pflichten der Anleger bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, zuletzt OLG München, Urt. v. 16.1.2019, 7 U 342/18. Der Gesellschafter muss sich nicht auf eine Sekretariatslösung verweisen lassen; er ist auch nicht verpflichtet, eine strafbewehrte Erklärung abzugeben. Der Anspruch beinhaltet Namen und An- schrift sämtlicher an der Fonds-KG beteiligten Anleger (egal ob direkt oder mittelbar beteiligt). Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob sich das Auskunftsrecht einmal auch auf die Be- teiligungshöhe und auch auf E-Mail-Adressen und akademische Grade bezieht. Einen Anspruch auf Bekanntgabe der Beteiligungshöhen sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen erkennt das OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.12.2019, 10 U 146/18 oder das LG München I, Urt. v. 18.7.2019, 20 O 5468/17 (und dazu OLG München, Hinweisbeschl. v. 12.2.2020, 23 U 4080/19) an. Ein solcher An- spruch wird auch in Richtung der Bekanntgabe der akademischen Titel anerkannt, auch wenn Doktorgrade seit dem 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregister eintragbar sind, BGH, NJW 2014, 387. 3. Ungeklärte Fragen im Auskunftsrecht Nicht geklärt ist übrigens, ob ein Auskunftsrecht im Falle einer Vermögensanlage von (atypisch) still beteiligten Anlegern wie auch bei durch Nachrangdarlehen „beteiligten“ Anlegern besteht. Schwierig ist es mit den vorgenannten Auskunftsrechten im Falle der Insolvenz (LG Hamburg, ➤nota bene 43