Die Schatten von MiFID II: Was Initiatoren bei der Konzeption von Produkten im Jahr 2017 beachten müssen

Gastbeitrag von Reinhard Kühn und Dr. Gunter Reiff

Ab dem 3. Januar 2018 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Vertrieb von Finanzinstrumenten die Regelungen von MiFID II beachten. Die neuen Vertriebsregelungen gelten für sämtliche Finanzinstrumente, unabhängig davon, wann diese Finanzinstrumente emittiert oder zum Vertrieb freigegeben worden sind. Sofern Initiatoren von geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen davon ausgehen, dass ihre Produkte auch noch im nächsten Jahr vertrieben werden sollen, müssen sie daher bei der Konzeption bereits die auf MiFID II beruhenden Erwartungen ihrer Vertriebspartner berücksichtigen.

Dr. Gunter Reiff
Dr. Gunter Reiff

A. Produktfreigabeverfahren und Zielmarktbestimmung

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente emittieren, müssen im Rahmen der Konzeption zukünftig ein internes Produktfreigabeverfahren durchführen, bei dem unter anderem bestimmte Szenario-Analysen erstellt und Interessenkonflikte identifiziert werden müssen. Ein wesentliches Element des Produktfreigabeverfahrens ist die Bestimmung eines Zielmarktes aus der Perspektive des „Herstellers“ des Finanzinstruments. Obwohl Kapitalverwaltungsgesellschaften und Initiatoren von Vermögensanlagen nicht unmittelbar von der MiFID-II-Regulierung betroffen sind, ist davon auszugehen, dass die Vertriebspartner zukünftig die Durchführung vergleichbarer Produktfreigabeverfahren und Bereitstellung der Informationen darüber von ihnen erwarten.

In diesem Zusammenhang sollten auch entsprechende Anforderungen nach PRIIPs beachtet werden. PRIIPs gilt ab dem 1. Januar 2018 ohne Einschränkung auch für KVGen und fordert, dass für Publikums-AIF, für die die KVG freiwillig kein UCITS KIID erstellt, bereits ab dem 1. Januar 2018 ein PRIIPs KID inklusive Zielmarkt zu erstellen ist. Es sollte daher beachtet werden, dass die Zielmärkte nach PRIIPs und MiFID II konsistent zueinander sind.

In ihrem Consultation Paper „Draft guidelines on MiFID II product governance requirements“ vom 5. Oktober 2016 hat ESMA ausgeführt, dass bei Finanzinstrumenten, die vor dem 3. Januar 2018 emittiert worden sind und auch danach weiterhin vertrieben werden, der Hersteller erst im Rahmen des regelmäßigen Product Review Prozesses - und somit zu einem Zeitpunkt nach dem 3. Januar 2018 - einen Zielmarkt bestimmen muss. Dagegen müssen vertreibende Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar ab dem 3. Januar 2018 für diese Produkte einen Zielmarkt bestimmen. ESMA verlangt nicht, dass das herstellende Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits im Jahr 2017 im Rahmen eines Produktfreigabeverfahrens eine Zielmarktdefinition entsprechend den neuen Regelungen durchführt.

Auf Grund dieser Aussage von ESMA ist zu erwarten es, dass die Vertriebspartner von Initiatoren von geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen nicht die Durchführung eines Produktfreigabeverfahrens für im Jahr 2017 emittierte Produkte verlangen. Wie dagegen solche Produkte von Vertriebspartnern bewertet werden, deren Konzeption zwar im Jahr 2017 abgeschlossen ist und deren Vertrieb auf Grund langwieriger BaFin-Verfahren gemäß § 8 VermAnlG oder § 316 KAGB jedoch erst im Jahr 2018 erstmals zulässig sein wird, ist derzeit noch ungewiss. Auf Grund der nur schwer kalkulierbaren Bearbeitungszeiten der BaFin sollten Initiatoren im zweiten Halbjahr 2017 daher frühzeitig die Erwartungen ihrer Vertriebspartner abfragen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig geeignete Prozesse einführen zu können.

Auf jeden Fall erscheint es ratsam, dass Initiatoren frühzeitig ihre Vertriebspartner durch eigene Zielmarktbestimmungen unterstützen, selbst wenn sie hierzu nicht verpflichtet sein sollten. Da die Vertriebspartner ab dem 3. Januar 2018 für sämtliche Finanzinstrumente Zielmärkte definieren müssen, ist davon auszugehen, dass sie konstruktive Unterstützung durch die Hersteller sehr positiv bewerten werden. Nach unserer Einschätzung ist es nicht notwendig, die exakte, an die Vertriebspartner kommunizierte Zielmarktbestimmung im Verkaufsprospekt abzudrucken. Daher können Initiatoren auch nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes für ihre Zielmarktbestimmung die weitere Entwicklung im Jahr 2017 abwarten bis größere Klarheit herrscht, an Hand welcher Dimensionen und Eigenschaften der Zielmarkt letztendlich bestimmt werden wird.

Reinhard Kühn
Reinhard Kühn

B. Vermittlungsprovisionen

Bei der Festlegung der Vertriebsprovisionen müssen Initiatoren die verschärften Anforderungen an die Zulässigkeit von Zuwendungen beachten. Bislang waren Zuwendungen zulässig, wenn sie „darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“. Zukünftig müssen Zuwendungen dazu „bestimmt sein, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern“. Es wird also ein engerer Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung, für die die Zuwendung gewährt wird, verlangt. ESMA geht davon aus, dass eine konkrete Qualitätsverbesserung einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung vorliegt, wenn dem Kunden Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter angeboten wird. Geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen von unabhängigen Initiatoren eignen sich ideal zur Erweiterung der Produktpalette eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, so dass der Nachweis der Qualitätsverbesserung beim Vertrieb dieser Produkte gelingen sollte.

Fraglich ist jedoch, ob zukünftig Bestandsprovisionen von Vertriebspartnern noch gewünscht werden. Denn diese können nur noch durch zusätzliche laufende Dienstleistungen, beispielsweise jährliche Bestandsanalysen und Gespräche gerechtfertigt werden. Sofern ein Kunde die Bank wechselt, könnte es bei Bestandsprovisionen zukünftig zu größeren Schwierigkeiten kommen. Der Kunde wird sehr wahrscheinlich nicht mehr bereit sein, eine zuwendungs-rechtfertigende Bestandsanalyse mit seiner ehemaligen Bank durchzuführen. Das bloße Angebot zu einem Gespräch wird bei einem ehemaligen Kunden nicht als ausreichend angesehen werden, um Provisionszahlungen an die Alt-Bank zu rechtfertigen. Die neue Bank dagegen kann bereit und in der Lage sein, eine Bestandsanalyse mit ihrem neuen Kunden durchzuführen. Um eine Bestandsprovision zu erhalten, müsste sie jedoch unter Umständen erst eine entsprechende nachträgliche Vertriebsvereinbarung mit dem Initiator abschließen, sofern sie nicht zu den bestehenden Vertriebspartnern gehört. Es ist derzeit noch ungewiss, ob und in welchem Umfang Initiatoren bereit sein werden, Bestandsprovisionen auch an Banken zu leisten, die ursprünglich nicht am Vertrieb des jeweiligen Produktes beteiligt waren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass MiFID II bereits bei Konzeptionen in diesem Jahr von Initiatoren berücksichtigt werden sollte. Wesentlich ist, dass Initiatoren die Erwartungen und Anforderungen ihrer Vertriebspartner kennen. Daher ist ein frühzeitiger Dialog, auch über MiFID-II-spezifische Detailfragen, notwendig, um einen reibungslosen Übergang in die neue Vertriebswelt im Jahr 2018 gewährleisten zu können.

Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München.

www.rpwpg.de

Reinhard Kühn ist Manager im Expertenteam Asset Management beim Beratungsunternehmen d-fine in Frankfurt am Main.

www.d-fine.com

Weitere Fragen rund um die MiFID-II-Umsetzung beantworten Reinhard Kühn, Dr. Gunter Reiff und weitere Experten unter anderem von der BWEquity und der Deutschen Bank im Rahmen des halbtätigen Seminars „Herausforderungen für den Fondsvertrieb 2018“ am 29. Juni 2017 in Hamburg. Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der Veranstaltung.

http://mifid2.cefin.de

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