Mehr Regulierung für Crowdfunding?

Gastbeitrag von Volkhard Neumann, Hanselaw

Volkhard Neumann
Volkhard Neumann

Über 64 Millionen Euro konnten Crowdfunding-Plattformen 2016 laut dem Branchenerfolgsmonitor Crowdinvest.de einsammeln, im Vergleich zum Vorjahr (45 Millionen Euro) also eine satte Steigerung. Umso verwunderlicher war es daher, dass Anfang des Jahres aus den Reihen der Anbieter „Mehr Regulierung, bitte“ gefordert wurde. Grund hierfür seien schwarze Schafe unter den Plattformen, die die dahinterstehenden Projekte keiner gründlichen Prüfung unterziehen. Ihretwegen könne der Crowdfunding-Markt sein eigentliches Potential nicht ausschöpfen. Ob der Ruf nach staatlicher Intervention hierbei weiterhilft, ist allerdings fraglich. Viele derer, die im Rahmen der AIFM-Richtlinie ein einheitlich hohes Regulierungsniveau für offene und geschlossene Fonds forderten, sind heute nicht mehr am Markt oder knabbern noch an den Folgen der Regulierung, die mit dem KAGB über sie hereinbrach.

Eine erstmalige gesetzliche Regulierung des Crowdfundings brachte das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) im Jahr 2015. Dabei wurden mit partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen die klassischen Strukturen des Crowdinvestings einer aufsichtsrechtlichen Regulierung unterworfen. Im Gegenzug wurden in § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) Betragsgrenzen normiert, unter denen Schwarmfinanzierungen erhebliche Erleichterungen zuteilwerden, allen voran die Befreiung von der Erstellung eines Verkaufsprospektes. Bereits in der damaligen Gesetzesbegründung teilt die Bundesregierung mit, dass eine weitere Regulierung erforderlich sein würde. Dieser sollte aber eine Evaluierung bis Ende 2016 vorausgehen. Hierzu wurde ein ausführliches Gutachten über den deutschen Fintech-Markt eingeholt und Stellungnahmen der Verbände eingesammelt, seither herrscht vor allem eines: Ruhe. Im Herbst wird in Deutschland gewählt, die europäischen Gremien betreiben die nächsten zwei Jahre weiter Marktforschung. Das verschafft dem Markt zumindest temporäre Rechtssicherheit. Dennoch sollte man mit dem Ruf nach Verschärfungen vorsichtig umgehen. Denn wie könnte „mehr Regulierung“ im Crowdfunding aussehen? Und vor allem: mit welchem Ziel? Aufsichtsrecht zur Stabilisierung des Kapitalmarktes ist bei den aktuellen Volumina nicht erforderlich. Verbleibt die Frage eines angemessenen Anlegerschutzes, also die Frage, welche Informationen dem Anleger bei seiner Anlageentscheidung über das Projekt vorliegen sollen.

Nach aktueller Rechtslage sind die möglichen Investitionsstrukturen (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, sonstige Anlagen) Vermögensanlagen und somit zugleich Finanzinstrumente im Sinne des KWG. Die Plattformen als Vermittler benötigen daher - solange sie sich in der Ausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8e) KWG befinden - eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Damit unterliegen sie der FinVermV und sind damit regulatorisch bereits gleichgestellt mit Vermittlern „ausgewachsener“ Vermögensanlagen und Investmentvermögen. Allerdings mit dem Manko, dass das Crowdfunding - zumindest im Sinne des § 2a VermAnlG - keine umfassenden Verkaufsprospekte kennt.

Definiert man „Regulierung“ im Sinne des individuellen Anlegerschutzes, so könnte man darüber nachdenken, das Informationsniveau des Anlegers dadurch zu verbessern, dass die Plattformen verpflichtet werden, dem Anleger weitergehende Informationen als bisher zur Verfügung zu stellen.

Bereits heute hängt das Maß der geschuldeten Aufklärung über das Projekt davon ab, ob es zwischen dem Anleger und der Plattform neben dem Vermittlungsvertrag zu einem Auskunftsvertrag kommt. Ein solcher ist - beim klassischen Vermittler - dann zu bejahen, wenn sich zum einen der Anleger an den Vermittler wendet, um dessen besonderer Erfahrungen und Kenntnisse in Anspruch zu nehmen, und zum anderen der Vermittler erkennen lässt, dass er Rechtsbindungswillen hat, einen solchen Auskunftsvertrag zu schließen. Auf das Crowdfunding übertragen bedeutet das: Soweit sich Plattformen damit von Wettbewerbern abgrenzen wollen, dass sie beim Anleger mit einer umfassenden Prüfung des Projektes und der Übersendung ausgiebiger und detaillierter Informationen punkten, kann dies bereits nach heutiger Rechtslage konkrete Aufklärungspflichten nach sich ziehen. Dass Gerichte sich mit dieser Frage noch nicht umfassend beschäftigen, mag daran liegen, dass die Zeichnungssummen und damit die Gegenstandswerte für die Anlegerschutzbranche zu gering sind.

Sicher ist es wünschenswert, dass die Plattformen die eingestellten Projekte einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Im Falle der klassischen Anlagevermittlung erfolgt die Plausibilisierung in der Regel anhand des umfassenden Verkaufsprospektes. Da es diesen beim Crowdfunding im Sinne des § 2a VermAnlG systemimmanent nicht gibt, stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachenbasis plausibilisiert werden soll? Die Plattformen zu verpflichten, vergleichbare Informationen selbst zusammenzutragen und zu plausibilisieren, würde diese organisatorisch und finanziell überfordern.

Werden also doch weitergehende Informationspflichten für die Anbieter nötig? Diese, also die eigentlichen Projektverantwortlichen verfügen naturgemäß über alle Informationen zu ihren Projekten. Sie begünstigt das VermAnlG insoweit, als sie von der Erstellung eines Verkaufsprospektes befreit sind. Dies muss bei Projekten mit geringem Volumen auch so sein, da die Erstellung eines Verkaufsprospektes Kosten verursacht, bei denen viele durchaus seriöse Projekte die Startlinie nie erreichen würden. Zu erstellen ist stattdessen nur das Vermögensanlageninformationsblatt (VIB). Dieses wiederum darf nach der gesetzlichen Vorgabe aber nur drei Seiten umfassen, womit weiteren Informationen der Raum genommen wurde, die Schriftgrößen haben schon heute die Grenze des Lesbaren erreicht.

Das eine Medium ist nach all der Regulierung seit 2005 also zu komplex, das andere von Beginn an per Gesetz begrenzt. Wohin also mit weiteren Informationen? Weglassen! Einfach weglassen? Ja. Mit der Festlegung von Anlagegrenzen in Höhe von 1.000 Euro pro Emittent (maximal 10.000 Euro bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) hat das Vermögensanlagengesetz einen guten Kompromiss zwischen kostengünstigem aber leistbarem Informationsniveau einerseits und Anlegerschutz anderseits gefunden: Durch Investitionen in Crowdfunding droht keine Altersarmut wie bei Zeichnungen in gescheiterte Schiffs- oder Medienfonds.

Davon abgesehen: Schnelles Geld ist mit dem Betrieb einer Crowdfunding-Plattform nicht zu verdienen. Und deshalb darf man getrost darauf setzen, dass sich nur diejenigen Plattformen durchsetzen, die die angebotenen Projekte - im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes - geprüft haben. Denn nur mit einer erfolgreichen Historie wird die Plattform selbst Geld verdienen. Und nur so kann sie dem Anleger auch während der Laufzeit der Investition als Schnittstelle zum Anbieter zur Verfügung stehen. Diese Kontinuität sicherzustellen, könnte ein sinnvolles Spielfeld für künftige Regulierung sein.

EXXECNEWS-Autor Volkhard Neumann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hanselaw - Hammerstein und Partner, Hamburg. Der Beitrag erscheint demnächst in EXXECNEWSLEGAL Beilage 01/2017.

www.hanselaw.de

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