Geförderte private Altersvorsorge – neue Optionen auch für die bAV
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Nach dem Rentenpaket II und dem BRSG 2 wurde jetzt auch der Reformvorschlag für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Das Beratungsunternehmen WTW (Willis Towers Watson) sieht darin durchaus Chancen für die betriebliche Altersversorgung (bAV).
Neben einer Neuausgestaltung des Zulagenverfahrens, einer Erweiterung der Palette an förderfähigen Altersvorsorgeprodukten sowie Regelungen für Riester-Bestandsverträge enthält der Referentenentwurf auch Schnittstellen zur bAV. Künftig soll nur ein Teil der in der privaten Altersvorsorge zulässigen Produktwelt auch in der bAV möglich sein und gefördert werden können. Der Referentenentwurf erzeugt damit deutliche Unterschiede zwischen der 2. und der 3. Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Der Verzicht auf das Erfordernis lebenslanger Leistungen in der 3. Säule verlässt den bisherigen Grundkonsens, dass staatlich zulagengeförderte Altersvorsorgeangebote eine Absicherung des Langlebigkeitsrisikos beinhalten müssen.
Überblick zum Referentenentwurf
Geplant ist der Start am 1. Januar 2026. Wichtige Neuerungen sind ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, ein höherer Mindesteigenbeitrag von 120 Euro und ein erhöhter Förderhöchstbetrag von 3.000 Euro (ab 2030: 3.500 Euro). Eine neue Zulagensystematik soll höhere Förderquoten ermöglichen, während der Fokus auf Altersleistungen gelegt wird, ohne Absicherung von Todesfall- oder Erwerbsminderungsrisiken.
Schnittstellen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Der Entwurf betrifft auch die bAV, indem die neue Zulagensystematik übernommen wird. Dadurch ergeben sich Umstellungsaufwände für bestehende Verträge. Zudem sollen neue Auszahlungsprodukte in der bAV ermöglicht werden. Allerdings fehlen hierfür noch die notwenidgen Änderungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Inkrafttreten
Das Gesetz soll bis Sommer 2025 verabschiedet werden, um ab dem 1. Januar 2026 in Kraft zu treten. Einige Regelungen, wie die digitale Vergleichsplattform, folgen ab 2027.
Erste Bewertung aus Sicht der bAV
Die Reform schafft neue Optionen für die private Altersvorsorge, jedoch ohne verpflichtende Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Für die bAV könnte dies die Verbreitung erschweren, da garantielose Produkte in der bAV nur über das Sozialpartnermodell verfügbar sind. Verbesserungen im arbeits- und aufsichtsrechtlichen Rahmen sind nötig, um diese neue Produktwelt in der bAV rechtssicher umzusetzen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bAV mit ihren kollektiven Absicherungsmöglichkeiten weiterhin umfassend auch für die Zulagenförderung nach §§ 79 ff. EStG genutzt werden können soll. Dazu enthält der Referentenentwurf bereits einige grundlegend notwendige Elemente. Im weiteren Verfahren sollte durch eine Änderung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG sowie durch flankierende Regelungen im VAG sichergestellt werden, dass die entsprechenden Versorgungsträger dies auch rechtssicher umsetzen können.
Sehr kritisch beurteilen die Experten die Ungleichbehandlung der 2. Säule (betriebliche Altersversorgung) im Vergleich zur 3. Säule (private Altersvorsorge) im Bereich der Zulagenförderung garantieloser Produkte. Hier sollte der Gesetzgeber für ein insgesamt schlüssigeres Gesamtkonzept Sorge tragen. (DFPA/abg)
WTW (Willis Towers Watson) ist ein Beratungsunternehmen, das datengestützte, evidenzbasierte Lösungen in den Bereichen Mitarbeitende, Risiko und Kapital anbietet. WTW arbeitet in mehr als 140 Ländern und beschäftigt mehr als 40.000 Mitarbeiter.