Alternative Investmentfonds: Erwerbbarkeit von Vermögensgegenständen nach dem KAGB
Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. Kapitalanlagegesetzbuch und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB dürfen in Immobilien-Gesellschaften investieren. In einer Auslegungsentscheidung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin nun geregelt, welche Voraussetzungen mindestens erfüllt sein müssen, damit ein Alternativer Investmentfonds (AIF) in diesem Zusammenhang als Immobilien-Gesellschaft erworben werden darf.
Von der Auslegungsentscheidung unberührt bleibt die Frage, wie diese Fallkonstellationen aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Sicht zu werten sind. Zudem beeinflusst die Qualifikation als Immobilien-Gesellschaft in Bezug auf die Erwerbbarkeit für ein Immobilien-Sondervermögen oder einen offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Übrigen nicht die zusätzliche Qualifikation als AIF. (AZ)
Quelle: Pressemitteilung BaFin