"Dreiländer-Fonds"-Klagen abgewiesen
Die siebte Zivilkammer des Landgericht Osnabrück hat mit drei Entscheidungen (Aktenzeichen: 7 O 1404/13; 7 O 1413/13 und 7 O 1419/13) die ersten von circa 40 anhängigen Klagen gegen ein in Hannover ansässiges Finanz-Dienstleistungsunternehmen abgewiesen. Daneben wurde durch Beschluss die jeweilige Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz (KapMuG) abgelehnt.
Die Kläger hatten jeweils bis Ende der 90er Jahre nach Vermittlung durch den beklagten Finanzdienstleister eine treuhänderische Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds erworben, die ihrerseits wieder in andere Immobilienfonds und Finanzprodukte investiert hatten. Nunmehr berufen sich die Kläger auf fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt und fehlerhafte Schulungsunterlagen im Rahmen der Anlageberatung.
Da die Klagen durch Versäumnisurteile abgewiesen wurden, machte das Landgericht keine Ausführungen zur inhaltlichen Berechtigung der Klagen. Allerdings hat sich das Landgericht in den verkündeten Beschlüssen umfangreich mit der inhaltlichen Berechtigung der Klageforderungen auseinandergesetzt. Demnach hätten die Klagen keinen Erfolg, da etwaige Ansprüche der Kläger verjährt wären. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei nach der Novellierung des Verjährungsrechtes spätestens am 1. Januar2002 angelaufen und somit Anfang 2012 abgelaufen. Zudem seien verjährungshemmende Maßnahmen in dieser Zeit nicht wirksam ergriffen worden. Insbesondere sei es zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nicht ausreichend gewesen, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 rund 1.750 nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht haben. Diese Anträge seien jeweils nicht hinreichend bestimmt gewesen, um einen Verjährungseintritt zu verhindern. Gleiches würde für ein Verfahren nach dem KapMuG gelten. Zudem sei die massenhafte Anrufung der Schlichtungsstelle auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. (JZ1)
Quelle: Pressemitteilung Landgericht Osnabrück
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