Verbraucherzentrale scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 6. Februar 2013, dass ein Zuschlag aufgrund einer monatlichen statt einer jährlichen Zahlungsweise keine Kreditgewährung sei. Die Verbraucherzentrale Hamburg, legte in einem weiteren Verfahren Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BGH durch Beschluss in einem Verfahren der Verbraucherzentale Hamburg gegen einen Versicherer entschieden hatte. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück.
Die Verbraucherschützer hatten seit mehr als vier Jahren mit vielerlei Mitteln versucht, die Sache für sich zu entscheiden. Es geht um die sogenannten „Teilzahlungszuschläge“, zum Beispiel in Renten- und Lebensversicherungen, aber auch in Kfz-Policen. Kunden, die ihre Prämien nicht jährlich im Voraus zahlen, berechnen die Versicherer nämlich einen Zuschlag für die monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Zahlungsweise. Hierin sehen die Verbraucherschützer eine Verletzung der Formvorschriften. Sie forderten die Versicherer auf, den Effektivzins anzugeben, der durch die unterjährige Beitragszahlung entstehe.
„Wir meinen, dass der Europäische Gerichtshof hätte befragt werden müssen, weil wir wegen der Nichtangabe des Effektivzinses europäisches Recht verletzt sehen“, begründete die Verbraucherschutz-Organisation ihren Schritt. (JZ1)
Quelle: Informationsportal Asscompact
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