Wegweisendes Urteil zur Innenprovision bei der Anlageberatung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Anlageberater auf Schadenersatz haften, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären (Urteil vom 3. Juni 2014, Aktenzeichen XI ZR 147/12). Der Anlageberater verstoße dann gegen seine Aufklärungspflichten und es handele sich um eine im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovision, meldet die Rechtsanwaltskanzlei GPC Law.
Der BGH gehe von einem flächendeckenden Transparenzgedanken aus. Der BGH argumentiert mit den verschiedenen Gesetzesänderungen, beginnend mit der Umsetzung der MiFID über die Regulierung der Finanzanlagenvermittler bis hin zum Honoraranlageberatungsgesetz. Diese Gesetzesänderungen sind nach Ansicht der Bundesrichter als eine gewollte Verschärfung von Anforderungen an die Transparenz in Bezug auf Vergütungen und Zuwendungen zu sehen. Zuwendungen sind sowohl nach dem Wertpapierhandelsrecht (§ 31d WpHG) als auch nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung (§ 17 FinVermV) offenzulegen. Andernfalls gilt ein Zuwendungsverbot. Es sei nun ein flächendeckendes Rechtsprinzip zu sehen.
Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law geht davon aus, dass auch gewerbliche Finanzanlagevermittler durch das allgemeine Rechtsprinzip von dieser Entscheidung betroffen sein werden. Allerdings gelte die flächendeckende Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen erst ab dem 1. August 2014. Anlagen, die vor dieser Zeit abgeschlossen wurden, sind von dem neuen Rechtsprinzip nicht erfasst.
Quelle: Pressemitteilung GPC Law
Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (MLN1)