Umsatzsteuerbefreiung: Fondsstandort Deutschland wird gestärkt

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz („Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“) vom 10. Dezember 2023 entfällt ab dem 1. Januar 2024 die Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungsleistungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für alle alternative Investmentfonds (AIF). Bisher galt diese Umsatzsteuerfreiheit nur für die Verwaltung von OGAW („Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“). Die KVGen haben ihre Verwaltungsleistung – wie beispielsweise für ihre Management Fees – ohne Umsatzsteuer abzurechnen und auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Soweit KVGen durch die Fondsverwaltung künftig steuerfreie Ausgangsumsätze erbringen, entfällt ihr Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Was das praktisch für KVGen und die von ihnen verwalteten AIF bedeutet, erläutert für EXXECNEWS die Steuerberaterin Laura Klein:

Laura Klein

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Verwaltung sämtlicher alternativer Investmentfonds (AIF) umsatzsteuerfrei. Die bisherige Beschränkung der Steuerbefreiung auf mit OGAW vergleichbare Fonds und Wagniskapitalfonds hat der Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz gestrichen. Damit soll ein „level playing field“ mit anderen Fondsstandorten wie Luxemburg und Frankreich geschaffen werden.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Änderung grundsätzlich positiv: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer auf die Verwaltungsvergütung (regelmäßig Managementvergütung) entfällt eine Kostenposition des AIF. Es erhöht sich damit das investierbare Kapital beziehungsweise die Rendite der Anleger.

Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der AIF-Verwaltung wahrnehmen (beispielsweise Berater), müssen zunächst einmal prüfen, inwieweit ihre Tätigkeit als „Verwaltung“ gilt und damit unter die Steuerbefreiung fällt. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen dabei insbesondere für administrative Leistungen. Auch ist die Einordnung immer dann strittig, wenn nur Einzelaufgaben der Verwaltung übernommen werden. Dies rührt daher, dass die Steuerbefreiung im Falle der Auslagerung einzelner Tätigkeiten nur dann greift, wenn die ausgelagerten Aufgaben „ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ bilden und „für die Verwaltung von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich“ sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Soweit KVGen und Berater nun steuerfrei tätig werden, verlieren sie ihren Vorsteuerabzug aus eingekauften Leistungen. Auf dieser Ebene ergibt sich also regelmäßig ein zusätzlicher Kostenfaktor. Zudem sollten Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse geprüft werden. Hat die KVG dem Vermieter eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung zugesichert (um diesem eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu ermöglichen), kann es als Folge der Steuerbefreiung zu Informationspflichten, Schadensersatzpflichten oder Mieterhöhungen kommen.

Der Beitrag erschien zuerst in EXXECNEWS Ausgabe 03/2024.

Zur Ausgabe

Steuerberaterin Laura Klein ist Counsel bei der auf Umsatzsteuer- und Zollrecht spezialisierten Kanzlei KMLZ. 2006 gegründet, unterhält KMLZ heute mit rund 50 Mitarbeitern Büros in München und Düsseldorf und berät in allen Fragen des nationalen und internationalen Umsatzsteuerrechts. Laura Kleins Arbeitsschwerpunkt liegt insbesondere in der Beratung von Banken, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften in umsatzsteuerrechtlichen Fragen.

www.kmlz.de

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