Alternativer Investmentfonds vor Rückabwicklung
Das auf erneuerbare Energien spezialisierte Hamburger Emissionshaus Reconcept plant den Rückkauf der bisher platzierten Anteile am „RE04 Wasserkraft Kanada“. Das berichtet der Branchendienst „kapital-markt intern“ (k-mi) in seiner Ausgabe vom 16. Dezember. Auf einer Gesellschafterversammlung hätten Anleger und Fondsbeirat den Vorschlag der Fondsgeschäftsführung begrüßt, die gezeichneten Anteile zu einem Kurs von 85 Prozent zurückzukaufen. Ein schriftliches Angebot werde Reconcept bis Jahresende an die Gesellschafter versenden.
Wie k-mi schreibt, seien die Anleger des Ende 2014 aufgelegten Fonds „RE04 Wasserkraft Kanada“ zwischen die Fronten von Geschäftsführung und der neu gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Adrealis Service KVG geraten. Die verhärteten Fronten zwischen Reconcept und Adrealis beruhen laut k-mi vor allem auf einem Streit über die „temporäre Überschreitung“ der Initialkostenquote sowie über die Einnahmensicherheit bezüglich der kanadischen Einspeisetarife für die geplanten Wasserkraftwerke. Laut Adrealis konnten für den Fonds erst 5,88 Millionen Kanadische Dollar (CAD) bei Privatanlegern eingeworben werden, während bereits rund zwei Millionen CAD an Vorabvergütungen an die Reconcept-Gruppe geflossen seien.
Auf Anfrage von k-mi erklärt Reconcept hierzu unter anderem: „Der Fonds ist in der Platzierungsphase (bis Ende 2017), daher besteht temporär eine höhere Initialkostenquote als jene, die nach Durchführung von Investitionen erreicht werden soll (...). Zur Absicherung der Initialkostenquote hat die Reconcept GmbH der KVG und dem RE04 eine Sicherheitshinterlegung auf einem Notaranderkonto oder alternativ die Ausstellung einer Bankbürgschaft angeboten. In beiden Varianten wäre ein Abruf der Mittel ab dem 31. Dezember 2017 auf erstes Anfordern möglich. Beides hat die KVG jedoch abgelehnt.“
Die Gesellschafter des „RE04 Wasserkraft Kanada“ sollen bis Ende Januar 2017 entscheiden, ob sie die Rückkaufofferte annehmen wollen. Mindestens 90 Prozent der Gesellschafter, so der k-mi-Artikel, müssen dem Vorschlag zustimmen. (TH1)