Haftungsrisiken für Anlageberater und Anlagevermittler

In Ausgabe 26 von EXXECNEWS befasst sich Dr. Oliver Zander den Haftungsrisiken für Anlageberater und Anlagevermittler im Insolvenzfall P&R. Nach der Insolvenz der P&R Container Gesellschaften und dem geschätzten Verlust von mehr als 1,5 Milliarden Euro Anlegergelder stellt sich die Frage, wie der Schaden unter den Beteiligten verteilt wird. Da bei P&R und den agierenden Personen nichts oder nur wenig zu holen ist und eine D&O-Versicherung der Geschäftsführer nicht besteht, erweitert sich der haftungsrechtliche Blick auf all die anderen Akteure im Umfeld von P&R.

Zunächst fällt der Blick der Anlegerschutzanwälte auf die Vertriebe der P&R-Vermögensanlagen. Damit stehen Banken, Sparkassen und freie Vertriebe im Feuer. Auch wenn ein Großteil der Vermögensanlagen direkt von den P&R-Gesellschaften an Anleger vertrieben wurde, bleibt eine immer noch gewaltige Summe übrig, die von diesen Vertrieben vermittelt wurde.

Auf den ersten Blick erscheint eine mögliche Haftung der Vertriebe nicht ganz unwahrscheinlich zu sein. Vor der Einführung der Prospektpflicht für Container gab P&R als Verkaufsunterlage lediglich einen drei- bis sechsseitigen Flyer heraus. Diese Unterlage wurde den Interessenten quasi als Prospekt und einzige Informationsquelle an die Hand gegeben. Es ist durchaus möglich, dass die Gerichte diese Unterlage als Prospekt ansehen und daran die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung knüpfen. Allein der geringe Umfang der Unterlage lässt vermuten, dass dort nicht alle relevanten Informationen enthalten und auch nicht alle relevanten Risiken der Anlage in der gebotenen Breite und Tiefe abgehandelt sind. Diese Unterlage dürfte daher kaum „vollständig“ im prospekthaftungsrechtlichen Sinn sein. Überdies warb P&R damit, dass der Anleger Eigentümer eines Containers würde und damit sein Investment abgesichert sei. Dass dies in aller Regel nicht der Fall war, wissen wir jetzt. Die Aussage, dass der Anleger Eigentümer eines Containers würde, war daher in dieser Allgemeinheit falsch.

Auf den ersten Blick liegt damit in den meisten Fällen ein Prospektfehler vor. Eine nur auf der Grundlage des Flyers erfolgte Anlageberatung dürfte daher oftmals unrichtig gewesen sein. Die Anwendbarkeit der Regeln der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung und der Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung scheinen eröffnet. Die zentrale Frage ist nun: trifft den konkreten Vertrieb ein Verschulden?

Man kann davon ausgehen, dass P&R die Vertriebe vorsätzlich getäuscht hat und dass die Vertriebe keine Kenntnis von den wahren Verhältnissen hatten oder hätten haben können. Für eine Haftung eines Vertriebs stellt sich damit die Frage, was der konkrete Vertrieb hätte tun müssen, um die P&R Vermögensanlagen zu prüfen. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Festlegung des konkreten Pflichtenkreises zwischen den Anlagevermittlern und den Anlageberatern:

Haftung der Anlagevermittler

Der Anlagevermittler ist zu einer eingeschränkten Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage verpflichtet. Er hat anhand des Verkaufsprospekts insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts zu prüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist der Anlagevermittler nur dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tragfähigkeit des wirtschaftlichen Konzepts zweifelhaft ist oder wenn sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt ergeben. Nachdem P&R die Anleger und die Vertriebe offenbar vorsätzlich getäuscht hat und die P&R-Vermögensanlagen zuvor über Jahrzehnte beanstandungsfrei liefen, könnte es Vertrieben bei Vorliegen der entsprechenden Dokumentation durchaus gelingen nachzuweisen, dass sie ihre Prüfungspflichten erfüllt haben und ihnen die Aufdeckung des P&R Schneeballsystems unmöglich war.

Haftung der Anlageberater

Der Anlageberater ist zu einer vollen Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss die aktuelle Wirtschaftspresse im Hinblick auf das Anlageobjekt auswerten. Dem Anlageberater vorliegenden Informationen, die Zweifel an der Seriosität oder der Bonität des Anbieters aufkommen lassen, muss er nachgehen. Auch hier stellt sich für jeden Vertrieb die Frage, inwieweit dokumentiert werden kann, dass die empfohlene P&R-Anlage geprüft wurde und ob es für den Vertrieb erkennbar war, dass es sich um eine Betrugsmasche handelte. Die ersten kritischen Presseberichte über P&R tauchten - soweit derzeit ersichtlich - erst im Jahre 2016 auf. Ab diesem Zeitpunkt dürfte eine Haftungsfreizeichnung für anlageberatende Vertriebe schwierig werden, für die Zeit davor mag dies allerdings gelingen.

Was können Vertriebe jetzt tun?

Jeder Vertrieb von P&R-Vermögensanlagen sollte sich auf etwaige Anlegerklagen dadurch vorbereiten, dass geprüft wird, welche Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen wurden: Wer hat die Anlagen geprüft? Gab es externe oder interne Gutachten? Was genau wurde geprüft? Welche Informationen wurden von P&R angefordert? Welche zusätzlichen Informationen hat P&R dem Vertrieb gegeben? Dies sollte sorgfältig ermittelt und dokumentiert werden. Soweit ein Vertrieb von Anlegern in die Haftung genommen wird, sollte auch überlegt werden, wie man eine etwaige Haftung auf weitere Dritte verteilen kann.

Fazit

Auch wenn auf den ersten Blick eine mögliche Haftung der P&R-Vertriebe nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden kann, wird die Haftungsexposition im Einzelfall sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Je nach intern geübter Sorgfalt bei der Prüfung der Vermögensanlage und der genauen Dokumentation dieser Prüfung wird es den Vertrieben möglich sein, eine Haftung abzuwehren.

www.exxecnews.de

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