Die Wiederbelebung des ELTIF

Die Rechtsanwälte Lissie Goldbach und Dr. Jan Saalfrank von der Kanzlei Pinsent Masons, schrieben im Rahmen der PROBERATER-Initiative über die Wiederbelebung des ELTIF.

Der Beitrag erschien zuerst als Legal-Beileger in EXXECNEWS 18/2023.

Lissie Goldbach

Ein missglückter Start…

Mit dem erstmalig im April 2015 eingeführten European Long Term Investment Fonds (sogenannte ELTIFs) und des ELTIF 1.0 Regelwerks wurde ein vollständig harmonisierter europäischer Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen, welcher in ein breites Spektrum langfristiger Projekte, wie etwa Infrastrukturprojekte und Investitionen in Immobilien sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), investiert.

Es wurden einheitliche Regelungen für die Zulassung, die Anlagepolitik, die operativen Bedingungen und den Vertrieb von ELTIFs festgelegt, um institutionellen sowie Kleinanlegern langfristige Investitionen in die oben genannten Vermögenswerte zu erleichtern.

Jan Saalfrank

Es wurden einheitliche Regelungen für die Zulassung, die Anlagepolitik, die operativen Bedingungen und den Vertrieb von ELTIFs festgelegt, um institutionellen sowie Kleinanlegern langfristige Investitionen in die oben genannten Vermögenswerte zu erleichtern.

Trotz dieser Vorteile brachte ELTIF 1.0 nicht den erhofften Durchbruch für ELTIFs auf dem europäischen Fondsmarkt, und das, obwohl bereits seinerzeit die Möglichkeit geschaffen wurde, den ELTIF über einen europäischen Vertriebspass in allen EU-Mitgliedstaaten zu vertreiben.
Bis Anfang 2023 waren lediglich 84 ELTIFs in vier EU-Mitgliedsstaaten zugelassen, von denen mehr als die Hälfte am Fondsstandort Luxemburg aufgelegt und domisziliert wurden. Kritikpunkte aus Richtung der Finanzbranche waren vor allem, dass es ELTIF 1.0 aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen an Praktikabilität und klar umrissenen Vorteilen für Fondsanleger und Fondsponsoren gleichermassen mangelte. Die Kritik der Finanzbranche wurde schliesslich von der Europäischen Kommission aufgegriffen, die zusammen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zu dem Schluss kam, dass der ELTIF-Rechtsrahmen überarbeitet werden müsse.

ELTIF 2.0 – eine Wiederbelebung?

Nach einem missglückten Start und um den achten Geburtstag von ELTIF 1.0 herum trat am 9. April 2023 die lang ersehnte überarbeitete europäische Verordnung über langfristige Investmentfonds in neuem Gewand (auch als ELTIF 2.0 bekannt) in Kraft und wird ab dem 10. Januar 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten – vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Bestandsschutzregelung – , ohne dass die einzelnen Länder sie in nationales Recht umsetzen müssen. Die überarbeitete Verordnung enthält mehrere Verbesserungen gegenüber der früheren ELTIF 1.0 Regelung. Auf diesem Weg sollen der Investmentfondsbranche erhebliche neue Möglichkeiten zu Gestaltung eröffnet werden, welche nachfolgend näher erläutert werden. Ob ELTIF 2.0 aber zu einer Erfolgsgeschichte wird, bleibt weiterhin abzuwarten und hängt –  wie immer –  ausschließlich von der Nachfrage und dem Feedback des Marktes ab.

Vereinfachung der Investitionsbedingungen

ELTIF 2.0 vereinfacht die Bedingungen für Investitionen in Sachwerte, neue zulässige Anlagen und Anlagestrategien. Die neue Verordnung beinhaltet mitunter Folgendes:

  • Erweiterterung des Umfangs der zulässigen Vermögenswerte durch Streichung des Verweises auf „europäische langfristige Projekte“, wodurch nunmehr die Möglichkeit von Anlagen außerhalb der EU eröffnet wird.
  • Neudefinition des Begriffs „Sachwerte“, wodurch eine flexible und breite Palette an qualifizierten Anlagestrategien ermöglicht wird
    Aufhebung der Mindestwertanforderung von zehn Millionen Euro für Sachwerte.
  • Einführung der Möglichkeit von Co-Investment-Strategien und Co-Investments zwischen Sponsor und dessen Personal, vorbehaltlich der Einführung entsprechender Mechanismen für die Vermeidung von Interessenkonflikten und dessen Offenlegungen.
  • Anhebung der Marktkapitalisierungsschwelle für börsennotierte qualifizierte Portfoliounternehmen von 500 Million Euro auf 1,5 Milliarden Euro.
    Ermöglichung der Anlage in Finanzunternehmen, wie Fintech-Vermögenswerte, unter bestimmten Bedingungen.
  • Ermöglichung der Anlage in qualifizierte Portfoliounternehmen außerhalb der EU, mit Ausnahme solcher, die in Ländern mit hohem Geldwäscherisiko ansässig oder an einer Börse notiert sind.


Reform der Vorschriften für Investitionen, Kreditaufnahme und Diversifizierung:

Neue Anlagevorschriften

  • Die neuen Vorschriften senken die vorgeschriebene Mindestanlageschwelle für zulässige Anlagen von 70 Prozent auf nur noch 55 Prozent, was den Fondsmanagern ein Liquiditätsmanagement ermöglicht, welches semi-offene Strukturen und Vehikel mit hybriden Strategien besser berücksichtigt.
  • ELTIF 2.0 führt auch Dachfonds-Strategien ein und hebt die 20 prozentige Anlagegrenze auf. Außerdem wird der Kreis der zulässigen Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) erweitert, so dass nicht nur ELTIFs, Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), sondern auch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und AIFs aus der EU, die von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) aus den EU-Mitgliedsaaten verwaltet werden, darunter fallen.
  • Die neuen Vorschriften erlauben „Master-Feeder“- ELTIFs, sofern ein ELTIF mindestens 85 Prozent seiner Vermögenswerte in einen anderen ELTIF investiert, wodurch diese stärker an die Anforderungen für Master-Feeder-AIFs im Sinne der AIFM-Richtlinie (AIFMD) angelehnt sind.

Erweiterte Regeln für die Kreditaufnahme

  • Unter ELTIF 2.0 sind Kreditaufnahmen, die vollständig durch ausstehende Kapitalverpflichtungen gedeckt sind, von den Kreditaufnahmegrenzen ausgenommen. Diese Änderung erhöht damit die Flexibilität für ELTIFs, welche Kredite aufnehmen, denn im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an qualifizierte Portfoliounternehmen wurden die Laufzeitvorschriften geringfügig auf eine Laufzeit erweitert, die den Lebenszyklus des betreffenden ELTIFs nicht überschreiten darf.Die Schwelle für die Kreditaufnahme, die über die kurzfristige Kreditaufnahmen hinausgeht, wurde für Kleinanleger ebenfalls von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben und basiert nun auf dem Nettoinventarwert (NAV) des betreffenden ELTIFs und nicht mehr auf dem Wert dessen Kapitals. Die Schwelle für die Kreditaufnahme für professionelle Anleger wurde von 30 Prozent auf 100 Prozent des NAVs des ELTIFs angehoben.
  • Zu den weiteren Änderungen der erweiterten Kreditaufnahmevorschriften gehören:

- Aufhebung der 30 Prozent Beschränkung für die Besicherung voVermögenswerten des ELTIFs;
- Einführung von Krediten in andere Währungen, die entsprechend abgesichert sind;
- Klarstellung, dass Zeichnungsfazilitäten, die durch nicht in Anspruch genommene Zusagen abgedeckt sind, nicht unter die Kreditaufnahmevorschriften fallen; und
- Einführung einer spezifischen Anlaufzeit für Kreditaufnahmebeschränkungen, einschließlich einer Anlaufzeit für Kreditaufnahmebeschränkungen von bis zu drei Jahren ab der Vermarktung des ELTIFs und einer vorübergehenden Aussetzung der Beschränkungen von bis zu zwölf Monaten, im Falle der Kapitalverringerung des ELTFs.

Neue Diversifizierungsregeln

Zu den neuen Diversifizierungsvorschriften, die nur für ELTIFs gelten, die nicht ausschließlich professionellen Anlegern vorbehalten sind, gehören:

  • Verdoppelung der Diversifizierungsschwelle für (i) Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben oder an ein solches vergeben wurden in Bezug auf einen einzigen Sachwert, und (ii) für Anteile an einem ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, von zehn Prozent auf 20 Prozent des Kapitals eines ELTIFs, was aber nicht für Feeder-ELTIFs gilt.
  • Verdoppelung der Diversifizierungsschwelle (i) für jeden OGAW-geeigneten Vermögenswert, der von einem einzigen Emittenten ausgegeben wird, für das Risiko gegenüber jeder Gegenpartei in Bezug auf OTC-Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte von fünf Prozent des Kapitals eines ELTIFs auf zehn Prozent.
  • Bis zu 20 Prozent des Kapitals eines ELTIFs können nun in STS-Verbriefungen investiert werden.

Beseitigung von Hindernissen für den Zugang von Kleinanlegern

  • In den neuen Vorschriften wird zwischen ELTIFs, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben, und ELTIFs, die an Kleinanleger vertrieben werden, unterschieden, um den spezifischen Anforderungen der einzelnen Anlegertypen besser gerecht zu werden.
  • Mit ELTIF 2.0 entfällt auch das Erfordernis lokale Einrichtungen in jedem EU-Mitgliedsstaat des Vertriebs zu unterhalten, über welche die Anteile von Kleinanlegern gezeichnet und zurückgegeben werden können, was zur Verringerung der Kosten und des bürokratischen Aufwands führt.
  • Darüber hinaus werden mit ELTIF 2.0 sowohl der Mindestwert für die Erstanlage in einen ELTIF als auch der Gesamtanlagebetrag von zehn Prozent für Kleinanleger mit weniger als 500.000 Euro abgeschafft. Diese Änderung wird den ELTIF für Anleger attraktiver machen, die keine professionellen Anleger im Sinne des Anhangs II der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) sind und sich auch nicht für ein „Opt-in“ entschieden haben, sich wie professionelle Anleger behandeln zu lassen. Attraktiver wird es auch für Asset Manager, die nun nicht mehr zusätzlich zu der bereits in der MiFID vorgeschriebenen Eignungsprüfung eine Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers vornehmen müssen und die nunmehr beim Vertrieb an Kleinanleger keine Anlageberatung mehr erbringen müssen.

Vereinfachte Regelung für professionelle Anleger

  • Die gelockerten Anlagebeschränkungen bedeuten, dass ELTIFs, die ausschließlich professionellen Anlegern vorbehalten sind, 100 Prozent der Anteile an einem einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF erwerben können, der von einem EU-AIFM verwaltet wird.

Verbesserte Rücknahmevorschriften für ELTIFs

  • Mit den neuen Vorschriften wird die Möglichkeit von offenen und halboffenen Fondsvehikeln eingeführt. ELTIFs haben nunmehr eine begrenzte Laufzeit, können aber als offene Fonds mit erweiterten Rücknahmevorschriften strukturiert werden. Dadurch wird ihnen ermöglicht, ihre Anteile vor dem Ende des ELTIF-Lebenszyklus zurückzugeben, da die obligatorische Sperrfrist während der Anlaufphase aufgehoben wurde und nun eine kürzere Sperrfrist möglich ist.
  • Auch die Beschränkungen für die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement wurden aufgehoben, und die Anleger können nicht mehr die Auflösung des ELTIF verlangen, wenn ihren Rücknahmeanträgen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Antrag entsprochen wurde. Weitere technische Regulierungsstandards (RTS) werden derzeit von der ESMA im Zusammenhang mit Rücknahmegrundsätzen und Liquiditätsinstrumenten entwickelt.

Und was gilt bis 10. Januar 2024...?

Entsprechend den Bestandsschutzregelung können bestehende ELTIFs und solche, die zwischen dem 9. April 2023 und dem 10. Januar 2024 aufgelegt und zugelassen werden, sich für das neue Regelungsregime ELTIF 2.0 entscheiden, sofern sie dies der für sie zuständigen Finanzaufsichtsbehörde vorher mitteilen und diese ihre Zustimmung dazu erteilt. Alternativ können sie aber auch wählen, weiterhin den Regelungen von ELTIF 1.0 zu unterliegen, müssen dann aber spätestens bis zum 10. Januar 2029 ELTIF 2.0-konform sein, unabhängig davon, ob sie am oder nach dem 10. Januar 2024 zusätzliche Kapitalaufnahmen durch Investoren betreiben.

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