BGH: Keine Kontogebühren bei Bauspardarlehen
Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Aktenzeichen: XI ZR 308/15) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr unwirksam ist. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wandte sich mit Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" in aktueller Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsehen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben.
Laut BGH stellen die beiden - als einheitliche Regelung zu verstehenden - Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klauseln sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.
Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist laut BGH insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase werde schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen. (JF1)
Quelle: Pressemitteilung BGH