EuGH: Verbraucher muss über Risiken bei Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt werden

Fremdwährungsdarlehen, zum Beispiel in Schweizer Franken, waren über einige Jahre beliebt, um von den niedrigeren Zinsen zu profitieren. Verbraucher nahmen beispielsweise Immobiliendarlehen in Schweizer Franken auf oder auch diverse Fondsgesellschaften finanzierten ihre Anlageobjekte zum Teil über Fremdwährungsdarlehen. Doch als der Kurs des Franken vom Euro entkoppelt und der Schweizer Franken aufgewertet wurde, sind die Schulden gestiegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die Verbraucher über das Risiko von Wechselkursverlusten umfassend informiert werden müssen (Aktenzeichen: C-186/16). Das meldet die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei AJT in Neuss.

In dem konkreten Fall ging es um Darlehen, die rumänische Bürger in Schweizer Franken aufgenommen hatten. Als der Franken gegenüber dem rumänischen Lei aufgewertet wurde, erlitten die Kreditnehmer erhebliche Verluste. Sie hatten sich aufgrund einer vertraglichen Klausel verpflichtet, das Darlehen in Schweizer Franken zurückzuzahlen.

Laut EuGH müssen Kreditinstitute bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen über das damit verbundene Wechselkursrisiko aufklären. Der Kreditnehmer müsse in die Lage versetzt werden, eine umsichtige und besonnene Entscheidung treffen und die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung abschätzen zu können, so der EuGH. Der Kreditnehmer müsse über die Möglichkeit von Kursschwankungen und deren Auswirkungen auf den Zinssatz und die Darlehensraten verständlich informiert werden.

Wurde der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Risiko aufgeklärt, könne eine derartige Klausel missbräuchlich sein, so der EuGH. „Die Rechtsprechung des EuGHs lässt sich auf Fremdwährungsdarlehen, die deutsche Verbraucher abgeschlossen haben, übertragen. Wurden in den Kreditverträgen missbräuchliche Klauseln verwendet und der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Wechselkursrisiko informiert, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Quelle: Pressemitteilung AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Niederlassungen in Neuss/Rhein und Grevenbroich. (JF1)

www.ajt-partner.de

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