Fondsinitiatorin haftet wegen unterlassener Prospektaktualisierung

Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht München die Initiatorin und Prospektherausgeberin des Immobilienfonds „Hannover Leasing Developement, L.P.“, die Hannover Leasing GmbH & Co. KG, zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Die beklagte Initiatorin hätte durch einen Prospektnachtrag oder durch Prospektberichtigung darüber aufklären müssen, dass sich Immobilienprojekt verzögerte, so das Gericht (Urteil vom 4. Juli 2017, Aktenzeichen 28 O 19462/16). Gegen das Urteil hat Hannover Leasing Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München beabsichtigt nunmehr, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen (Beschluss vom 30. Juli 2018, Aktenzeichen 7 U 2354/17).

Der Kläger hatte sich im Mai 2008 mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 60.000 US-Dollar an der „Hannover Leasing Developement, L.P.“ beteiligt. Deren Unternehmensgegenstand war eine Investition in die Projektentwicklung des Shopping Centers „The Paddocks“ in Nashville (Tennessee/USA). Die Errichtung des Investitionsobjekts sollte nach den Prospektangaben zwischen Mitte November 2007 und Mai 2010 in vier Bauphasen erfolgen. Die Beteiligungsdauer war mit rund drei Jahren geplant. Die Ankerunternehmen des Shopping Centers, unter anderem der Einzelhandelskonzern Wal-Markt, sollten den Prospektangaben zufolge als spätere Grundstückeigentümer in Eigenregie bauen, wobei der Vollzug des Kaufvertrages mit Wal-Markt zum 31. Dezember 2007 erfolgen sollte. Dieser erfolgte jedoch tatsächlich erst im Jahr 2009. Hierdurch sowie in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise konnte eine Realisierung nicht mehr wie geplant erfolgen, wie der Klägervertreter, Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwälte, ausführt.

Die beklagte Hannover Leasing GmbH & Co. KG war Initiatorin, Anbieterin, Geschäftsbesorgerin, Eigenkapitalvermittlerin und Prospektherausgeberin des Immobilienfonds. Der Kläger hat das Unternehmen auf Schadensersatz verklagt mit der Begründung, eine im Mai 2008 gebotene Aktualisierung des Prospekts dahingehend, dass die Grundstücksveräußerungen nicht zum 31. Dezember 2007 vollzogen worden sind, sei nicht erfolgt. Dem ist das Landgericht München gefolgt. Die Beklagte habe besondere Sachkunde, Kompetenz und Erfahrung für sich in Anspruch genommen, so dass eine Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehe. Zudem hätte jedenfalls ein ab Mai 2008 beitretender Anleger durch einen Prospektnachtrag oder durch Prospektberichtigung darüber aufgeklärt werden müssen, dass die für Ende 2007 vorgesehene Durchführung der mit Wal-Markt geschlossenen Kaufverträge über Teilflächen des Grundstücks noch nicht vollzogen worden ist.

Quelle: Blogbeitrag Wüterich Breucker Rechtsanwälte

Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart. (jpw1)

www.wueterich-breucker.de

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