IDD-Umsetzung – Details per Verordnung frühestens im Oktober

Mit Beschluss des deutschen Bundestages Ende Juni 2017 und der Billigung des Bundesrates am 7. Juli 2017 ist die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in deutsches Recht erfolgt.  Die Versicherungsmakler können für sich als großen Erfolg verbuchen, dass das zunächst geplante Honorarverbot und die Pflicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungen nicht Gesetz werden. Diverse andere Punkte, wie die konkrete Ausgestaltung der 15 Pflichtstunden jährliche Weiterbildung oder die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten - in der Regel fondsgebundenen Versicherungen - sind noch offen. Rechtsanwalt Norman Wirth rechnet keinesfalls vor Oktober mit der noch fehlenden, Details-regelnden Verordnung.

Der neue § 34e Gewerbeordnung (GewO) sagt aus, dass die entsprechende Verordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Finanz- sowie dem Justiz- und Verbraucherschutzministerium erlassen werden darf. In letzter Sekunde wurde jedoch durch den Bundestag noch eine Änderung in den § 34 e GewO eingefügt, die laut Wirth ganz offensichtlich auch sehr im Interesse einer parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive anzusehen ist.

Es sei nicht auszuschließen, dass die Bundestagsabgeordneten damit „die Konsequenz aus dem eher missglückten ursprünglichen Gesetzentwurf für die IDD-Umsetzung gezogen hat“. Denn die eigentlich avisierte 1:1-Umsetzung der IDD in deutsches Recht wurde letztlich erst durch den Bundestag vollzogen, wohingegen der zuvor von den Ministerien präsentierte Gesetzesentwurf deutlich über dieses Ziel hinausging. „Das Prinzip von checks and balance hat bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setzt sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Gut so!“, so Wirth.

Ein solcher Parlamentsvorbehalt geschehe in der Regel, wenn es um die Ausübung beziehungsweise den Schutz von Grundrechten geht. Argument der Maklervertreter im Gesetzgebungsverfahren war – gestützt durch ein Gutachten – ein potentiell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler. Es scheint, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern. Einzig bedauerlich daran ist Wirth zufolge , dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögert. Denn der § 34e GewO sagt nun zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet wird. Das wird jedoch mit Sicherheit erst nach der kommenden Bundestagswahl im Herbst sein, so Wirth.

Quelle: Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

Die Wirth-Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist eine 1998 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert. (JF1)

www.wirth-rae.de

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