LG Düsseldorf zur Abgrenzung des Anlagevermittlers vom Anlageberater

Laut Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 3. Februar 2017 (Aktenzeichen: 10 O 239/15) wird ein Anlageinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen dann hinzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Beteiligung verfügt. Ist der Anleger hingegen erfahren, dann kann er durch die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospektes ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Das meldet die Rechtsanwaltskanzlei Gündel & Katzorke.

Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch von Anlegern ist die Frage, ob der Vertriebsmitarbeiter tatsächlich als Vermittler oder als Berater tätig geworden ist. Denn einen Berater treffen viel weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten als einen Vermittler. Laut BGH-Rechtsprechung muss ein unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, besonders differenziert und fundiert beraten. Dagegen schuldet der Anlagevermittler nur Auskunft. Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

Das LG Düsseldorf wies die Klage eines Anlegers auf Schadensersatz ab. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Vertriebsgesellschaft nicht als Anlageberaterin tätig geworden, sondern nur als Vermittlerin. Dem Gericht zufolge wird ein Zeichnungsinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen nur dann hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Denn dann erwartet er nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Auch wünscht der unerfahrene Anleger häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der klagende Anleger hat aber gerade nicht bewiesen, dass bei ihm aufgrund Unerfahrenheit Beratungsbedarf bestand und dass überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Zudem erfolgte kein Vortrag dazu, ob das Gespräch in einem Geschäftslokal, wie etwa dem Geschäftssitz der Vertriebsgesellschaft oder telefonisch stattgefunden habe. Stattdessen räumte er aber ein, dass ihm tatsächlich der Prospekt postalisch zugeschickt worden sei. Da der Prospekt fehlerfrei war, wie das Gericht ausführlich begründete, konnten mit der vorherigen Prospektbereitstellung sogar die Informationspflichten eine Anlageberaters erfüllt werden. Demnach hätte die Vertriebsgesellschaft selbst bei dem vom Anleger behaupteten aber nicht bewiesenen Beratungsgespräch ihre Aufklärungspflichten durch die Bereitstellung des fehlerfreien Prospektes vollständig erfüllt, so Gündel & Katzorke.

Quelle: Pressemitteilung Gündel & Katzorke

Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist eine unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei. (JF1)

www.gk-law.de

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