LG Hamburg: "Fonds-Prospekte müssen permanent aktualisiert werden"

Übermittelt eine Bank oder ein Emissionshaus ihren Kunden einen Prospekt zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, besteht eine „permanente Aktualisierungspflicht“ hinsichtlich der Angaben in dem Prospekt. Dies geht laut einer Mitteilung der Kanzlei bethge I immobilienanwälte aus einem Urteil des LG Hamburg hervor (Aktenzeichen: 330 O 591/15).

Daniel Pahl, Rechtsanwalt in der Kanzlei bethge I immobilienanwälte: „Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Bezug auf die Prospekthaftung findet mittlerweile in allen Instanzen Anwendung. Anleger gelten als besonders schutzbedürftig. An Fondsprospekte werden daher hohe Anforderungen gestellt, denn in der Regel ist der Prospekt die einzige und damit wichtigste Informationsquelle des Anlegers über die Immobilie und den Fonds. Initiatoren und Vermittler müssen daher nicht nur bei der Erstellung, sondern bis zum Abschluss der Zeichnung durch den Anleger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen besonderen Wert legen. Ändern sich wesentliche Umstände zwischen Übermittlung des Prospekts an den Anleger und dem Abschluss der Anlage, sollten diese den zukünftigen Anlegern mitgeteilt werden, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen.“

Im vorliegenden Fall wurde eine Bank als Vermittlerin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben in dem von ihr übersandten Prospekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte die Kammer. Die Bank müsse grundsätzlich gewährleisten, dass die im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Dies erfasse auch die Aktualität der Angaben. Ändern sich diese, sei die Bank verpflichtet, ihrem Kunden die Änderungen mitzuteilen, da der Prospekt regelmäßig die wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Investmententscheidung darstelle. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe ein ihr bekanntes, später erstelltes Bewertungsgutachten bezüglich der Immobilie nicht berücksichtigt und ihrem Kunden nicht mitgeteilt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch aus Prospekthaftung zu.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei bethge I immobilienanwälte

Die Kanzlei bethge I immobilienanwälte ist zu 100 Prozent auf Immobilien fokussiert und bietet Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand. (TH1)

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