MiFID II: Neue Regeln für Depotbanken wirken sich indirekt auf Vermittler aus

Fondsplattformen (Depotbanken) unterliegen seit dem 3. Januar 2018 vollumfänglich den neuen Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). Obwohl die Depotbanken keine Anlageberatung oder -vermittlung betreiben, sondern ihr Dienstleistungsangebot sich auf die Depotführung und die Abwicklung von Geschäften im reinen Ausführungsgeschäft (execution only) oder bei komplexen Fonds im beratungsfreien Geschäft beschränkt, müssen die Depotbanken beispielsweise auch die neuen Anforderungen der MiFID II zur Kostentransparenz und zur Product Governance vollumfänglich beachten. Um sicherzustellen, dass durch die MiFID II von den Depotbanken neu geforderte Kundeninformationen auch beim Endkunden ankommen, müssen die Banken insoweit die Vermittler, die im direkten Kontakt mit den Endkunden stehen, vertraglich in die Pflicht nehmen. Das meldet die B2B-Direktbank Ebase.

Gemäß den neuen Vorgaben der MiFID II müssen die Depotbanken nachweisen können, dass jegliche von ihnen an Dritte (beispielsweise Vermittler) gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Die Gewährung fortlaufender Vertriebsprovisionen durch die Depotbanken an die Vermittler ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Provisionszahlungen auch eine fortlaufende Qualitätsverbesserung für den Kunden gegenübersteht. Da ausschließlich die Vermittler wissen, wie die erhaltenen Zuwendungen tatsächlich verwendet werden, müssen die Depotbanken diesen gewisse Nachweispflichten vertraglich auferlegen.

Der Vertrieb von Finanzinstrumenten außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes ist nach den neuen Regelungen der MiFID II in Einzelfällen grundsätzlich möglich. Allerdings erfordert der Vertrieb außerhalb des Zielmarkts einen hohen Abstimmungsbedarf zwischen Depotbanken und Vermittlern, die als Vertreiber beide zur Zielmarktprüfung verpflichtet sind, so Ebase. Voneinander abweichende Ergebnisse der Zielmarktprüfung sollten im Interesse der Endkunden unbedingt vermieden werden. Verkäufe außerhalb des Zielmarkts seien zudem an den Hersteller zurück zu melden (Ausnahme Verkäufe außerhalb des Zielmarkts im Rahmen Anlageberatung auf Portfoliobasis), was laut Ebase einen zusätzlichen Dokumentationsaufwand erfordert. Schließlich berge ein Vertrieb außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes auch noch nicht abschätzbare zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Ebase bedauert die aufgrund der öffentlich wirksam verbreiteten Kritik an den Zusatzvereinbarungen zu beobachtende Haltung einiger weniger Partner, die Vertragsergänzungen pauschal abzulehnen. Auch die Idee einer kollektiv zu erarbeitenden Lösung über die Ebene der Verbände als Interessensvertreter der Vermittler auf der einen Seite und der einzelnen Depotbanken auf der anderen Seite hält Ebase für nicht zielführend. Auch wenn der Gesetzgeber noch offene Punkte schließen muss, müssen die laufenden Geschäfte in dem arbeitsteiligen Prozess zwischen Vermittler und Depotbank den jeweiligen aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten entsprechend abgewickelt werden. Beide Seiten sollten somit konstruktiv und vorausschauend mit der durch den Gesetzgeber verursachten unklaren Situation umgehen und zukunftsorientierte Lösungen anstreben.

Quelle: Pressemitteilung Ebase

Die European Bank for Financial Services GmbH (Ebase), eine Tochtergesellschaft der Comdirect Bank AG, ist eine B2B-Direktbank mit Sitz in Aschheim bei München. Zu den Mandanten des 2002 gegründeten Unternehmens zählen Finanzvertriebe, Versicherungen, Banken, Vermögensverwalter und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Diese lassen von Ebase Kundendepots mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund 31 Milliarden Euro verwalten. (JF1)

www.ebase.com

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